Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 365q, Fassung vom 15.06.2010

Gewerbeordnung 1994 § 365q

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 365q

Inkrafttretensdatum

27.02.2008

Außerkrafttretensdatum

17.07.2017

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Identitätsfeststellung

Paragraph 365 q,
  1. Absatz einsDie Identitätsfeststellung betreffend den Kunden und den wirtschaftlichen Eigentümer hat vor der Begründung einer Geschäftsbeziehung oder der Abwicklung einer Transaktion zu erfolgen. Bei auf Grund der Tätigkeit eines Immobilienmaklers stattfindenden Immobilienmietgeschäften ist die Identität festzustellen, wenn die Höhe der Jahresmiete sich auf 15000 Euro oder mehr beläuft. Ist der Betrag zu Beginn einer Transaktion nicht bekannt, so hat der Gewerbetreibende die Identität festzustellen, sobald der Betrag bekannt ist oder festgestellt werden kann und sich zeigt, dass die Schwelle erreicht oder überschritten wird.
  2. Absatz 2Die Überprüfung der Identität des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers darf entgegen Absatz eins, auch erst während der Begründung einer Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden, wenn sich dies als erforderlich erweist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen und nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht. In diesem Fall haben die betreffenden Identifikationsverfahren möglichst bald nach dem ersten Kontakt abgeschlossen zu werden.
  3. Absatz 3Beim Lebensversicherungsgeschäft muss die Überprüfung der Identität des Begünstigten aus der Polizze entgegen Absatz eins, erst dann erfolgen, wenn die Auszahlung vorgenommen wird bzw. der Begünstige seine Rechte aus der Polizze in Anspruch nehmen will.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2017

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40096362