Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 365p, Fassung vom 15.06.2010

Gewerbeordnung 1994 § 365p

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 365p

Inkrafttretensdatum

27.02.2008

Außerkrafttretensdatum

15.06.2010

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

§ 365p.
  1. Absatz einsDie Pflichten gegenüber Kunden umfassen:
    1. Ziffer eins
      Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität auf der Grundlage eines amtlichen Lichtbildausweises,
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers unter Ergreifung risikobasierter und angemessener Maßnahmen, um sich von dessen Identität auch tatsächlich zu überzeugen. Im Falle von juristischen Personen, Treuhandschaften und ähnlichen rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen schließt dies risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Feststellung der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden ein,
    3. Ziffer 3
      Einholung von Informationen über Zweck und angestrebte Art der Geschäftsbeziehung und
    4. Ziffer 4
      kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung abgewickelten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Quelle der Mittel, übereinstimmen, und Gewährleistung, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen stets aktualisiert werden.
  2. Absatz 2Der Umfang der in Abs. 1 genannten Sorgfaltspflichten bestimmt sich nach dem konkreten Risiko je nach Art des Kunden, der Geschäftsbeziehung, des Produkts oder der Transaktion. Die Angemessenheit der gesetzten Maßnahmen muss gegenüber der Gewerbebehörde nachgewiesen werden können. Kundendaten sind mit der gebührenden Sorgfalt zu erheben.
  3. Absatz 3Die in Abs. 1 genannten Pflichten sind auch gegenüber den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen bereits bestehenden Kunden zu beachten.
  4. Absatz 4Sofern die Gewerbetreibenden nicht in der Lage sind, Abs. 1 Z 1 bis 3 nachzukommen, sind sie verpflichtet, keine Transaktion über ein Bankkonto abzuwickeln, keine Geschäftsbeziehung zu begründen, die Transaktion nicht abzuwickeln oder die Geschäftsbeziehung zu beenden. Weiters haben sie die Notwendigkeit einer Meldung an die Meldestelle gemäß § 365u Abs. 1 Z 1 zu prüfen.

Schlagworte

Eigentumsstruktur

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40096361