Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 365m, Fassung vom 15.06.2010

Gewerbeordnung 1994 § 365m

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 365m

Inkrafttretensdatum

27.02.2008

Außerkrafttretensdatum

15.06.2010

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

r) Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

Allgemeines

§ 365m.
  1. Absatz einsDie §§ 365m bis 365z setzen die Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie die Richtlinie 2006/70/EG mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG für den Bereich dieses Bundesgesetzes um.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, durch Verordnung diejenigen Regelungen zu erlassen, die notwendig sind, um allfällige weitere Durchführungsmaßnahmen der Europäischen Kommission insbesondere im Sinne von Art. 40 der Richtlinie 2005/60/EG umzusetzen.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen der §§ 365m bis 365z gelten für folgende Gewerbetreibende und zwar sowohl für natürliche als auch für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften:
    1. Ziffer eins
      Handelsgewerbetreibende einschließlich Versteigerer, soweit Zahlungen in bar von 15000 Euro oder mehr erfolgen, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung besteht oder zu bestehen scheint, getätigt wird,
    2. Ziffer 2
      Immobilienmakler,
    3. Ziffer 3
      Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisation bei der Erbringung folgender Dienstleistungen für Gesellschaften oder Treuhandschaften:
      1. Litera a
        Gründung von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen, oder
      2. Litera b
        Ausübung der Funktion eines Leiters oder eines Geschäftsführers einer Gesellschaft, eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Wahrnehmung einer vergleichbaren Position gegenüber anderen juristischen Personen oder Bewirken, dass eine andere Person die zuvor genannten Funktionen ausüben kann, oder
      3. Litera c
        Bereitstellung eines Gesellschaftssitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine Gesellschaft, eine Personengesellschaft oder eine andere juristische Person oder rechtsgeschäftliche Vereinbarung, oder
      4. Litera d
        Ausübung der Funktion eines Treuhänders einer Treuhandschaft oder einer ähnlichen rechtsgeschäftlichen Vereinbarung oder Bewirken, dass eine andere Person die zuvor genannten Funktionen ausüben kann, oder
      5. Litera e
        Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person, bei der es sich nicht um eine auf einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Offenlegungsanforderungen bzw. gleichwertigen internationalen Standards unterliegt, oder Bewirken, dass eine andere Person die zuvor genannten Funktionen ausüben kann;
    4. Ziffer 4
      Versicherungsvermittler im Sinne von § 137a Abs. 1, wenn diese im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck tätig werden, außer wenn die Versicherungsvermittlung nur im Zusammenhang mit einer Haupttätigkeit angeboten wird und
      1. Litera a
        im Rahmen des jeweiligen Geschäftsfalles der Umsatzerlös aus der Versicherungsvermittlung einen Anteil von 10vH des Umsatzerlöses aus dem damit verbundenen Hauptgeschäftsfall nicht überschreitet,
      2. Litera b
        die Gesamtprämie des jeweiligen Geschäftsfalles oder mehrerer Geschäftsfälle mit einem Kunden, die miteinander verknüpft zu sein scheinen, 1000 Euro nicht übersteigt,
      3. Litera c
        der Umsatz aus der Versicherungsvermittlung 5vH des Gesamtumsatzes nicht übersteigt,
      4. Litera d
        ein zwingender und wirtschaftlich sinnvoller enger Zweckzusammenhang zwischen den vermittelten Versicherungsverträgen und dem Haupttätigkeitsinhalt des Gewerbetreibenden und damit dem Hauptinhalt des jeweiligen Geschäftsfalles besteht und
      5. Litera e
        die Haupttätigkeit keine Tätigkeit nach Abs. 3 Z 2, 3 oder 4 ist.
  4. Absatz 4Meldestelle zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist der Bundesminister für Inneres. Die Meldestelle nimmt Verdachtsmeldungen gemäß den §§ 365u bis 365y entgegen. Für alle anderen nicht direkt der Meldestelle zugewiesenen behördlichen Aufgaben, insbesondere die laufende Überwachung und Sicherstellung der Einhaltung der §§ 365m bis 365z durch die Gewerbetreibenden einschließlich der Sanktionierung von Verstößen gegen diese Bestimmungen, ist die Gewerbebehörde (§ 333) zuständig. Die Gewerbebehörde hat die Einhaltung der Bestimmungen auf risikoorientierter Grundlage wirksam zu überwachen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um deren Einhaltung sicherzustellen. Dabei kommen ihr alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessenen Befugnisse und Mittel zu, einschließlich der Möglichkeit, alle Auskünfte im Bezug auf die Überwachung der einschlägigen Vorschriften zu verlangen und Kontrollen und Prüfungen vor Ort durchzuführen (§ 338).
  5. Absatz 5Dem Bargeld gleichgestellt ist elektronisches Geld (E-Geld).

Schlagworte

Geschäftsadresse, Verwaltungsadresse

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40096358