Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 106, Fassung vom 31.12.2009

Gewerbeordnung 1994 § 106

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 106

Inkrafttretensdatum

27.02.2008

Außerkrafttretensdatum

18.08.2010

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Elektrotechnik

§ 106.
  1. Absatz einsEiner Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Elektrotechnik (§ 94 Z 16) bedarf es für
    1. Ziffer eins
      die Installation elektrischer Starkstromanlagen und -einrichtungen ohne Einschränkung hinsichtlich der Leistung oder der Spannung,
    2. Ziffer 2
      die Errichtung von Blitzschutzanlagen,
    3. Ziffer 3
      die Errichtung von Alarmanlagen für Betriebe, Gebäude oder Grundstücke und
    4. Ziffer 4
      die Errichtung von Brandmeldeanlagen.
  2. Absatz 2Als elektrische Starkstromanlagen und -einrichtungen im Sinne des Abs. 1 gelten
    1. Ziffer eins
      Anlagen und Einrichtungen für Spannungen über 42 Volt oder Leistungen über 100 Watt;
    2. Ziffer 2
      Anlagen und Einrichtungen für geringere Spannungen oder Leistungen, wenn die Stromquelle Starkstrom führt.
  3. Absatz 3Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik berechtigt sind, sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch zur Instandhaltung und Instandsetzung von elektrischen Betriebsmitteln berechtigt.
  4. Absatz 4Gewerbetreibende, die zu Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 3 berechtigt sind, dürfen bei der Errichtung von Alarmanlagen für Betriebe, Gebäude oder Grundstücke nur Arbeitnehmer verwenden, die die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen.
  5. Absatz 5Die im Abs. 4 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, als Sicherheitsbehörde ein Verzeichnis aller Personen, deren Verwendung für die im Abs. 1 Z 3 genannten Tätigkeiten in Aussicht genommen ist, binnen einer Woche vorzulegen; jede beabsichtigte Änderung hinsichtlich der für die im Abs. 1 Z 3 genannten Tätigkeiten verwendeten Personen ist ebenfalls dieser Behörde binnen einer Woche anzuzeigen. Das Verzeichnis oder die Anzeigen von Änderungen dieses Verzeichnisses haben neben dem Vor- und Familiennamen der betreffenden Person auch deren Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Unterkunft (Wohnung) zu enthalten.
  6. Absatz 6Ist auf Grund bestimmter Tatsachen die Zuverlässigkeit einer gemäß Abs. 5 bekannt gegebenen Person nicht gegeben, so hat die Sicherheitsbehörde dem Gewerbetreibenden ohne unnötigen Aufschub schriftlich mitzuteilen, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

Schlagworte

Starkstromeinrichtung, Vorname

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2010

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40096326

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P106/NOR40096326