Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 92
Inkrafttretensdatum
19.03.1994
Außerkrafttretensdatum
28.05.2013
Abkürzung
GewO 1994
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 92.Paragraph 92,
(1)Absatz einsBesteht eine nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebene Versicherung nicht aufrecht, so darf während des Nichtbestehens der Versicherung das betreffende Gewerbe nicht ausgeübt oder die betreffende gewerbliche Betriebsanlage nicht betrieben werden.
(2)Absatz 2Das Versicherungsunternehmen hat der Behörde jeden Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung einer nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Versicherung zur Folge hat, anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2013
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082355
Alte Dokumentnummer
N5199434617J