Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 92, Fassung vom 26.02.2008

Gewerbeordnung 1994 § 92

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 92

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

28.05.2013

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 92,
  1. Absatz einsBesteht eine nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebene Versicherung nicht aufrecht, so darf während des Nichtbestehens der Versicherung das betreffende Gewerbe nicht ausgeübt oder die betreffende gewerbliche Betriebsanlage nicht betrieben werden.
  2. Absatz 2Das Versicherungsunternehmen hat der Behörde jeden Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung einer nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Versicherung zur Folge hat, anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2013

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082355

Alte Dokumentnummer

N5199434617J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P92/NOR12082355