Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 373e, Fassung vom 26.02.2008

Gewerbeordnung 1994 § 373e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 373e

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

26.02.2008

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Gleichhaltung gemäß der Archtitekturrichtlinie

Paragraph 373 e, (1) Einem Antragsteller, der eine Berechtigung hinsichtlich der Planung von Hochbauten anstrebt, ist die Gleichhaltung dann auszusprechen, wenn

  1. Ziffer eins
    dieser in bezug auf seine Berufsqualifikation Zeugnisse vorlegt, die gemäß Artikel 7, der Richtlinie 85/384/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden oder die gemäß Artikel 11, dieser Richtlinie anerkannt wurden,
  2. Ziffer 2
    er eine entsprechende selbständige oder unselbständige Berufstätigkeit zum Erwerb praktischer Erfahrungen im Heimat- oder Herkunftsstaat zumindest in der Dauer ausgeübt hat, die Inländer mit einer äquivalenten Berufsqualifikation entsprechend den Bestimmungen über den Befähigungsnachweis nachweisen müssen und
  3. Ziffer 3
    keine Ausschlussgründe gemäß Paragraph 13, vorliegen.
  1. Absatz 2Auf Antrag des Antragstellers sind auch Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise im Bereich der Richtlinie 85/384/EWG, die vom Anerkennungswerber außerhalb der Europäischen Union erworben wurden und bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt worden sind, sowie die dazu in einem Mitgliedstaat absolvierten Ausbildungsgänge und/oder die dort erworbene Berufserfahrung, zu prüfen. Die Prüfung hat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorlage des Antrages und der vollständigen Unterlagen zu erfolgen.
  2. Absatz 3Wenn die Dauer an praktischen Erfahrungen des Antragstellers wesentlich kürzer als die in Österreich vorgeschriebene fachliche Tätigkeit für äquivalent Ausgebildete ist, ist im Sinne des Artikel 23, Absatz 2, der Richtlinie 85/384/EWG eine Berufserfahrung (fachliche Tätigkeit) vorzuschreiben. Im Falle der Niederlassung ist der Antragsteller im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 der Richtlinie 85/384/EWG zu verpflichten, sich mit den österreichischen Rechtsvorschriften und Standesregeln bei den diesbezüglichen Informationsstellen in Österreich vertraut zu machen.

Schlagworte

Heimatstaat

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40032710