Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 373c, Fassung vom 26.02.2008

Gewerbeordnung 1994 § 373c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 373c

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

26.02.2008

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Anerkennung

Paragraph 373 c,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR die tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR als ausreichenden Nachweis der Befähigung auf Antrag mit Bescheid anzuerkennen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Tätigkeiten allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Ausbildung oder einem Eignungs- oder Befähigungsnachweis nach Art und Dauer den Voraussetzungen der Verordnung gemäß Absatz 2, entsprechen und
    2. Ziffer 2
      keine Ausschlussgründe gemäß Paragraph 13, vorliegen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat unter Berücksichtigung der Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. Juni 1999, 99/42/EG, sowie der Richtlinien des Rates vom 13. Dezember 1976, 77/92/EWG, durch Verordnung Art und Dauer der Tätigkeiten festzulegen, deren Nachweis Voraussetzung für eine Anerkennung ist. Die Verordnung gilt bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR, die im Inland nach Art und Dauer entsprechende Ausbildungen oder Tätigkeiten absolviert haben, sinngemäß.
  3. Absatz 3Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen ist nach Maßgabe der Anerkennungsregeln der im Absatz 2, genannten Richtlinien durch Bescheinigungen (Paragraph 373 i,) folgender Art nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Bescheinigung über eine einschlägige selbständige Tätigkeit,
    2. Ziffer 2
      Bescheinigung über eine einschlägige Tätigkeit in leitender Stellung oder als Betriebsleiter,
    3. Ziffer 3
      Bescheinigung über einschlägige unselbständige Tätigkeit anderer Art,
    4. Ziffer 4
      Bescheinigung über eine einschlägige Ausbildung,
    5. Ziffer 5
      Eignungs- oder Befähigungsnachweis für die betreffende Tätigkeit.
  4. Absatz 4In einer Verordnung gemäß Absatz 2, kann nach Maßgabe der Anerkennungsregelungen der im Absatz 2, genannten Richtlinien hinsichtlich der im Absatz 3, Ziffer eins bis 3 genannten Tätigkeit auch bestimmt werden, dass diese nur anzurechnen sind, wenn sie der Anerkennungswerber jedenfalls bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Antragstellung auf Anerkennung ausgeübt hat. Weiters kann nach Maßgabe der Anerkennungsregelungen der im Absatz 2, genannten Richtlinien festgelegt werden, dass Tätigkeiten gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 3 nur insoweit anzurechnen sind, als der Anerkennungswerber diese nach Vollendung eines bestimmten Lebensalters ausgeübt hat.
  5. Absatz 5In einer Verordnung gemäß Absatz 2, kann die Anerkennung nach Maßgabe der Anerkennungsregelungen der im Absatz 2, genannten Richtlinien davon abhängig gemacht werden, dass der Anerkennungswerber die Übereinstimmung der von ihm ausgeübten Tätigkeit (Absatz 3, Ziffer eins bis 3) mit den Berufsmerkmalen desjenigen Gewerbes, hinsichtlich dessen die Anerkennung beantragt wird, nachweist.
  6. Absatz 6Werden die in der Verordnung gemäß Absatz 2, festgelegten Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt, so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Gleichhaltung der durch den Antragsteller erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten mit dem vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für die Ausübung einer im Anhang A erster Teil der Richtlinie 99/42/EG genannten gewerblichen Tätigkeiten auf Antrag binnen vier Monaten auszusprechen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Fähigkeiten und Kenntnisse durch Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise bescheinigt werden, die der Antragsteller zur Ausübung dieser gewerblichen Tätigkeit in einem anderen EWR-Vertragsstaat erworben hat,
    2. Ziffer 2
      die vergleichende Prüfung ergibt, dass die gemäß Ziffer eins, bescheinigten Kenntnisse und Fähigkeiten den im vorgeschriebenen Befähigungsnachweis verlangten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen und
    3. Ziffer 3
      keine Ausschlussgründe gemäß Paragraph 13, vorliegen.
  7. Absatz 7Weisen die zu vergleichenden Qualifikationen grundlegende Unterschiede auf, so ist die Gleichhaltung unter der Bedingung auszusprechen, dass der Antragsteller die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten nach seiner Wahl entweder durch den Besuch eines Anpassungslehrganges im Sinne des Paragraph 373 d, Absatz 5, oder durch die Ablegung einer Eignungsprüfung im Sinne des Paragraph 373 d, Absatz 6, nachweist.
  8. Absatz 8Abweichend von Absatz 7, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Antragsteller den Besuch eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn die in Aussicht genommenen gewerblichen Tätigkeiten die Kenntnisse und die Anwendung der spezifischen inländischen Vorschriften erfordern und die Anwendung dieser Vorschriften im Rahmen der Erbringung dieses Befähigungsnachweises verlangt wird.
  9. Absatz 9Beteiligt sich der Antragsteller an einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, so ist der Bescheid über die Anerkennung gemäß Absatz eins, binnen zwei Monaten ab Antragstellung, jedoch ebenso wie die Gleichhaltung gemäß Absatz 6, jedenfalls vor Erteilung des Zuschlags zu erlassen.

Schlagworte

Eignungsnachweis

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40032708

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P373c/NOR40032708