Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 365a, Fassung vom 26.02.2008

Gewerbeordnung 1994 § 365a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 365a

Inkrafttretensdatum

15.01.2005

Außerkrafttretensdatum

26.02.2008

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Daten über natürliche Personen

Paragraph 365 a,
  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat natürliche Personen in das Gewerberegister einzutragen, die in der Funktion als Gewerbeinhaber, Fortbetriebsberechtigte, Geschäftsführer, Filialgeschäftsführer oder befähigte Arbeitnehmer gemäß Paragraph 37, Absatz eins, tätig sind. Hinsichtlich der genannten Personen sind folgende Daten in das Gewerberegister einzutragen:
    1. Ziffer eins
      die Funktion, in der die natürliche Person tätig wird,
    2. Ziffer 2
      Familienname und Vorname,
    3. Ziffer 3
      akademische Grade, akademische Berufsbezeichnungen sowie Standesbezeichnungen,
    4. Ziffer 4
      Geburtsdatum,
    5. Ziffer 5
      die genaue Bezeichnung des Gewerbes,
    6. Ziffer 6
      der Standort der Gewerbeberechtigung, die Standorte weiterer Betriebsstätten und die Betriebsstätten integrierter Betriebe,
    7. Ziffer 7
      das Datum des Entstehens und der Endigung der Gewerbeberechtigung, des Rechtes zur Führung eines integrierten Betriebes und des Beginns und der Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,
    8. Ziffer 8
      die Angabe, durch wen die Bestellung des Geschäftsführers, des Filialgeschäftsführers oder des befähigten Arbeitnehmers gemäß Paragraph 37, Absatz eins, vorgenommen wurde,
    9. Ziffer 9
      Beginn und Ende der Funktion als Geschäftsführer, Filialgeschäftsführer oder befähigter Arbeitnehmer gemäß Paragraph 37, Absatz eins,,
    10. Ziffer 10
      die Art des Fortbetriebes,
    11. Ziffer 11
      die Firma und die Firmenbuchnummer,
    12. Ziffer 12
      bei Gewerbetreibenden, die die Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung (Paragraph 94, Ziffer 75,), sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, oder Versicherungsvermittlung, sei es auch nur als Nebengewerbe (Paragraph 94, Ziffer 76,), angemeldet haben, auch jene anderen Staaten der Gemeinschaft, in denen der Versicherungsvermittler tätig ist, sowie die Bezeichnung, Rechtsform und Firmenbuchnummer die Haftung absichernder Unternehmen im Sinne des Paragraph 137 c, Absatz eins, oder 2 sowie einen Hinweis, ob die Absicherung nach Paragraph 137 c, Absatz eins, oder 2 erfolgt,
    13. Ziffer 13
      einen Hinweis, ob das Gewerbe der Versicherungsvermittlung in der Form “Versicherungsagent” oder in der Form “Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten” ausgeübt wird; wird das Gewerbe in beiden Formen ausgeübt, entfällt ein solcher Hinweis; bei Gewerblichen Vermögensberatern, sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, dass Versicherungsvermittlung bezüglich Lebens- und Unfallversicherungen zulässig ist sowie bei Gewerbetreibenden, die die Versicherungsvermittlung als Nebengewerbe angemeldet haben, den Vermerk “Nebengewerbe”; wird die Versicherungsvermittlung ausschließlich in einer der genannten Formen ausgeübt, auch in welcher Form,
    14. Ziffer 14
      alle Agenturverhältnisse eines Vermittlers einschließlich Versicherungszweig(en), wobei die Meldung gegenüber dem Gewerberegister über Abschluss und Beendigung auch durch das Versicherungsunternehmen und zwar auch in automationsunterstützter Form erfolgen kann, und
    15. Ziffer 15
      bei Gewerbetreibenden, die die Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung (Paragraph 94, Ziffer 75,) sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, oder Versicherungsvermittlung, sei es auch nur als Nebengewerbe (Paragraph 94, Ziffer 76,), angemeldet haben, wenn eine Berechtigung zum Empfang von Prämien für ein Versicherungsunternehmen oder von für den Kunden bestimmten Beträgen besteht.
  2. Absatz 2Weiters sind in das Gewerberegister einzutragen:
    1. Ziffer eins
      der Familienname vor der Eheschließung,
    2. Ziffer 2
      das Geschlecht,
    3. Ziffer 3
      der Geburtsort,
    4. Ziffer 4
      die Wohnanschrift,
    5. Ziffer 5
      die Staatsangehörigkeit,
    6. Ziffer 5 a
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,)
    7. Ziffer 6
      die Sozialversicherungsnummer und nach Maßgabe des Paragraph 39, Absatz 4, die Dienstgeberkontonummer,
    8. Ziffer 7
      Nachsichtsvermerke und Vermerke über die Festellung der individuellen Befähigung gemäß Paragraph 19,,
    9. Ziffer 8
      Anerkennungen gemäß Paragraph 373 c und Gleichhaltungen gemäß Paragraphen 373 d und 373e und
    10. Ziffer 9
      die Gründe für die Endigung der Gewerbeberechtigung und für den Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer.
  3. Absatz 3Daten über strafgerichtliche Verurteilungen dürfen in das Gewerberegister nicht eingetragen werden.
  4. Absatz 4Betrifft eine Eingabe bei der Gewerbebehörde die Tätigkeit einer natürlichen Person als Gewerbeinhaber, Fortbetriebsberechtigter, Geschäftsführer, Filialgeschäftsführer oder befähigter Arbeitnehmer gemäß Paragraph 37, Absatz eins,, so hat die Partei der Gewerbebehörde die Sozialversicherungsnummer der betreffenden natürlichen Person bekanntzugeben.
  5. Absatz 5Die Behörden sind zur Abfrage folgender Daten mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt, soweit das Erfassen der Daten zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist:
    1. Ziffer eins
      aus dem zentralen Melderegister Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit,
    2. Ziffer 2
      aus dem Strafregister Daten über strafgerichtliche Verurteilungen,
    3. Ziffer 3
      aus den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Versicherungsdaten Angaben über Dienstverhältnisse des laufenden und letzten Kalenderjahres und
    4. Ziffer 4
      aus der Finanzstrafkartei Daten über Finanzvergehen gemäß Paragraph 13, Absatz 2,

Schlagworte

Lebensversicherung

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40058520

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P365a/NOR40058520