Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 22a
Inkrafttretensdatum
01.08.2003
Außerkrafttretensdatum
31.12.2017
Abkürzung
GewO 1994
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. Z 2,
BGBl. I Nr. 94/2017
Text
Kundmachung von Prüfungsordnungen
§ 22a.Paragraph 22 a,
Verlautbarungen nach § 21 Abs. 4 und § 22 Abs. 1 erfolgen durch das Bereithalten der zu verlautbarenden Inhalte unter der Internetadresse der jeweiligen zur Kundmachung verpflichteten Körperschaft. Die im Internet verlautbarten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können. Verlautbarungen nach Paragraph 21, Absatz 4 und Paragraph 22, Absatz eins, erfolgen durch das Bereithalten der zu verlautbarenden Inhalte unter der Internetadresse der jeweiligen zur Kundmachung verpflichteten Körperschaft. Die im Internet verlautbarten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40042467