Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 15
Inkrafttretensdatum
01.08.2002
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GewO 1994
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 15.Paragraph 15,
Eine gewerbliche Tätigkeit darf nicht ausgeübt werden, wenn Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der hierauf gegründeten Verordnungen dieser Tätigkeit entgegenstehen; die etwa erforderliche Betriebsanlagengenehmigung muss aber im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung oder der Erlassung eines Bescheides gemäß § 340 Abs. 2 noch nicht vorliegen. Eine gewerbliche Tätigkeit darf nicht ausgeübt werden, wenn Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der hierauf gegründeten Verordnungen dieser Tätigkeit entgegenstehen; die etwa erforderliche Betriebsanlagengenehmigung muss aber im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung oder der Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 340, Absatz 2, noch nicht vorliegen.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2016
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40032558