Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 146, Fassung vom 26.02.2008

Gewerbeordnung 1994 § 146

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 146

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

18.08.2010

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Überprüfung

Paragraph 146,
  1. Absatz eins,Soweit sicherheitspolizeiliche Belange berührt werden, ist im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese Behörde den Überprüfungen gemäß Paragraph 338, beizuziehen.
  2. Absatz 2,Gewerbetreibende, die Waffenbücher zu führen haben (Paragraph 144, Absatz eins,), sind verpflichtet, über die Auskunftspflicht des Paragraph 338, hinaus während der Geschäftsstunden auch den Sicherheitsbehörden
    1. Ziffer eins
      Einsicht in die Waffenbücher und Unterlagen über die Ein- und Ausgänge zu gewähren,
    2. Ziffer 2
      Kontrollen des Bestandes der bei ihnen gelagerten Waffen zu ermöglichen und
    3. Ziffer 3
      die für eine Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2010

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40032654

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P146/NOR40032654