Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 367, Fassung vom 26.02.2007

Gewerbeordnung 1994 § 367

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 367

Inkrafttretensdatum

15.01.2005

Außerkrafttretensdatum

29.06.2007

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 367,

Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen ist, begeht, wer

  1. Ziffer eins
    trotz der gemäß Paragraph 8, Absatz 2, oder 3 oder gemäß Paragraph 9, oder gemäß Paragraph 16, Absatz eins, bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers ein Gewerbe ausübt, ohne die Anzeige gemäß Paragraph 39, Absatz 4, über die Bestellung eines dem Paragraph 39, Absatz 2, entsprechenden Geschäftsführers erstattet zu haben;
  2. Ziffer 2
    trotz der gemäß Paragraph 8, Absatz 2, oder 3 oder gemäß Paragraph 9, oder gemäß Paragraph 16, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 39, Absatz eins, bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers eines der im Paragraph 95, angeführten Gewerbe ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers erhalten zu haben;
  3. Ziffer 3
    einen integrierten Betrieb entgegen Paragraph 37, Absatz eins, ohne einen hauptberuflich beschäftigten entsprechend befähigten Arbeitnehmer führt;
Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,)
  1. Ziffer 5
    sich für die Ausübung eines Gewerbes eines Geschäftsführers bedient, der nicht mehr den im Paragraph 39, Absatz 2, festgelegten Voraussetzungen entspricht;
  2. Ziffer 6
    die Funktion des Geschäftsführers entgegen Paragraph 39, Absatz 2, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988, bei mehr als zwei verschiedenen Gewerbetreibenden ausübt, soweit für Personen, die am 1. Juli 1993 als Geschäftsführer bestellt waren, die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988, weiterhin anzuwenden ist;
  3. Ziffer 7
    sich für die Ausübung eines Gewerbes eines Geschäftsführers bedient, der sich entgegen Paragraph 39, Absatz 3, nicht im Betrieb entsprechend betätigt;
Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,)
  1. Ziffer 9
    ein Fortbetriebsrecht für ein Gewerbe ausübt, ohne die gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erforderliche Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt zu haben;
  2. Ziffer 10
    in den Fällen der Paragraphen 107, Absatz 6,, 125 Absatz 6,, 132 Absatz 2 und 147 Absatz eins, ein Gewerbe trotz Untersagung in einer weiteren Betriebsstätte oder im neuen Standort ausübt;
  3. Ziffer 11
    sich für die Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte eines Filialgeschäftsführers bedient, der entgegen Paragraph 47, Absatz 2, nicht mehr seinen Wohnsitz im Inland hat oder nicht mehr in der Lage ist, sich in der weiteren Betriebsstätte entsprechend zu betätigen;
Anmerkung, Ziffer 12 und 13 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,)
  1. Ziffer 14
    mit den im Paragraph 50, Absatz 2, genannten oder durch auf Grund des Paragraph 50, Absatz 3, erlassene Verordnungen bezeichneten Waren entgegen diesen Bestimmungen den Versandhandel ausübt oder solche aus eigener Erzeugung stammende Waren oder zugekaufte Waren in der Art des Versandhandels an Letztverbraucher absetzt;
  2. Ziffer 15
    ein Gewerbe mittels Automaten entgegen Paragraph 52, Absatz 2, oder entgegen den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, oder 4 ausübt, wenn nicht der Tatbestand des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, gegeben ist;
  3. Ziffer 16
    entgegen Paragraph 46, Absatz eins, ein Gewerbe unzulässigerweise außerhalb des Standortes der Gewerbeberechtigung oder einer weiteren Betriebsstätte ausübt;
  4. Ziffer 17
    ein Gewerbe unzulässigerweise im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus ausübt, auch wenn hiebei fortwährend Anzeigen über die Verlegung des Betriebes in die wechselnden Standorte erstattet werden und nicht der Tatbestand des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, gegeben ist;
  5. Ziffer 18
    das den Bestimmungen der Paragraphen 53, oder 53a unterliegende Feilbieten im Umherziehen von Ort zu Ort und von Haus zu Haus entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 53, oder 53a ausübt, wenn nicht der Tatbestand des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, gegeben ist;
  6. Ziffer 19
    als Land- und Forstwirt in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hervorgebrachte Erzeugnisse entgegen den Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz 5, im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus feilbietet;
  7. Ziffer 20
    die Bestimmungen über das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen (Paragraphen 54,, 57 bis 59, 61 und 133 Absatz 4,) oder die Bestimmungen der auf Grund der Paragraphen 54, Absatz 2, oder 57 Absatz 2, erlassenen Verordnungen nicht einhält;
  8. Ziffer 21
    die Bestimmungen des Paragraph 68, Absatz eins, über die Führung des Bundeswappens nicht einhält oder das Verbot der Führung des Bundeswappens nach Paragraph 68, Absatz 5, nicht befolgt;
  9. Ziffer 22
    die Bestimmungen von gemäß Paragraph 69, Absatz eins, oder 2 erlassenen Verordnungen oder die gemäß Paragraph 69, Absatz 4, erlassenen Aufträge eines Bescheides nicht einhält;
  10. Ziffer 23
    entgegen den Bestimmungen von gemäß Paragraph 70, Absatz eins, erlassenen Verordnungen Arbeiten von Personen ausführen läßt, die nicht die für diese Arbeiten festgelegte fachliche Befähigung nachweisen können;
  11. Ziffer 24
    entgegen Paragraph 72, Absatz eins, Maschinen oder Geräte in den inländischen Verkehr bringt oder die Bestimmungen der gemäß Paragraph 72, Absatz 2, erlassenen Verordnungen nicht einhält;
  12. Ziffer 25
    Gebote oder Verbote von gemäß Paragraph 82, Absatz eins, oder Paragraph 84 d, Absatz 7, erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält;
  13. Ziffer 26
    den Bestimmungen des Paragraph 338, zuwiderhandelt;
  14. Ziffer 27
    die gemäß Paragraph 84, in Bescheiden vorgeschriebenen Aufträge nicht einhält;
  15. Ziffer 28
    das im Paragraph 92, Absatz eins, festgelegte Verbot der Ausübung eines Gewerbes oder des Betriebes einer gewerblichen Betriebsanlage nicht befolgt;
Anmerkung, Ziffer 29 und 30 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,)
  1. Ziffer 31
    höhere Entgelte als die in den gemäß Paragraph 101, Absatz 4 und Paragraph 125, Absatz eins, erlassenen Höchsttarifen festgelegten Entgelte verlangt oder annimmt;
Anmerkung, Ziffer 32, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,)
  1. Ziffer 33
    Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht die gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 9,, Absatz 2 und 3, Paragraph 98, Absatz eins,, Paragraph 99, Absatz 2,, Paragraph 104, Absatz 5,, Paragraph 106, Absatz 4,, Paragraph 108, Absatz 7,, Paragraph 116, Absatz 5,, Paragraph 119, Absatz 3,, Paragraph 130, Absatz 8,, Paragraph 137 b, Absatz eins, erforderliche Eignung besitzen;
  2. Ziffer 34
    ein Gastgewerbe vorübergehend außerhalb der Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen des Standortes ausübt, ohne die gemäß Paragraph 148, Absatz 3, erforderliche Bewilligung erhalten zu haben;
  3. Ziffer 35
    entgegen den Bestimmungen des Paragraph 112, Absatz 5, oder des Paragraph 114, Alkohol ausschenkt;
  4. Ziffer 36
    die Bestimmungen des Paragraph 112, Absatz 2, oder Gebote oder Verbote von auf Grund des Paragraph 112, Absatz 2, erlassenen Verordnungen nicht befolgt;
  5. Ziffer 37
    bei der Ausübung des Altwarenhandels oder bei der Ausübung des Handels mit Antiquitäten und Kunstgegenständen die Bestimmungen des Paragraph 154, Absatz 2, nicht befolgt;
  6. Ziffer 38
    die Bestimmungen der Paragraphen 365 m bis 365t betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche nicht befolgt;
  7. Ziffer 39
    die in den Paragraphen 151 und 152 festgelegten Gebote oder Verbote nicht befolgt;
  8. Ziffer 40
    Forderungen entgegen den Vorschriften des Paragraph 118, Absatz 2, oder 3 einzieht;
Anmerkung, Ziffer 41, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,)
  1. Ziffer 42
    entgegen Paragraph 126, Absatz 4, keine Vorsorge für einen geeigneten Reisebetreuer trifft;
  2. Ziffer 43
    bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher sich keiner dem Paragraph 155, Absatz 2, entsprechenden Geschäftsordnung bedient oder diese nicht ersichtlich macht oder das Gewerbe vor Genehmigung der Geschäftsordnung ausübt oder den Pflichten des Paragraph 155, Absatz 3, nicht nachkommt;
  3. Ziffer 44
    bei der Ausübung des Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen sich keiner dem Paragraph 158, Absatz 3, entsprechenden Geschäftsordnung bedient oder diese nicht ersichtlich macht;
  4. Ziffer 45
    den Betrieb eines Waffengewerbes entgegen Paragraph 141, Absatz 2, nicht einstellt;
  5. Ziffer 46
    bei der Ausübung eines Waffengewerbes die gemäß Paragraph 143, Absatz eins und 2 erlassenen Verordnungen oder die gemäß Paragraph 143, Absatz 3, erster Satz erlassenen Aufträge eines Bescheides nicht einhält;
  6. Ziffer 47
    bei der Ausübung eines Waffengewerbes die Bestimmungen des Paragraph 139, Absatz 3, oder 4 oder des Paragraph 144, Absatz 4, nicht einhält;
Anmerkung, Ziffer 48, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2004,)
  1. Ziffer 49
    gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 119, Absatz 4, oder Paragraph 130, Absatz 5, oder Paragraph 155, Absatz 2, verstößt,
  2. Ziffer 50
    Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht die gemäß den Paragraphen 106, Absatz 4,, 116 Absatz 5, oder 130 Absatz 8, erforderliche Zuverlässigkeit besitzen;
  3. Ziffer 51
    der Verpflichtung gemäß Paragraph 106, Absatz 5,, Paragraph 116, Absatz 6, oder Paragraph 130, Absatz 9, zur Vorlage des Personalverzeichnisses oder zur Anzeige von Änderungen dieses Verzeichnisses nicht rechtzeitig nachgekommen ist;
  4. Ziffer 52
    bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes Uniformen entgegen Paragraph 129, Absatz 6, gebraucht;
Anmerkung, Ziffer 53, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,)
  1. Ziffer 54
    ohne sein Verhalten durch triftige Gründe rechtfertigen zu können, sich durch einen anderen eine Tätigkeit besorgen läßt oder einen anderen zu einer Tätigkeit veranlaßt, obwohl er wissen mußte, daß der andere durch die Ausübung dieser Tätigkeit eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, begeht, oder dies nach seinem Beruf oder seiner Beschäftigung bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit wissen konnte, und zwar auch dann, wenn der andere nicht strafbar ist;
  2. Ziffer 55
    entgegen Paragraph 84 c, Absatz 2, der Behörde nicht fristgerecht Mitteilung macht;
  3. Ziffer 56
    entgegen Paragraph 84 c, Absatz 3, Mitteilungen an die Behörde unterlässt oder diese nicht aktualisiert;
  4. Ziffer 57
    entgegen Paragraph 84 c, Absatz 4, kein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle ausarbeitet, verwirklicht und zur Einsicht der Behörde bereithält oder ein solches bei Änderungen des Betriebs nicht überprüft und erforderlichenfalls ändert;
  5. Ziffer 58
    den Bestimmungen der Paragraphen 136 a bis 138 zuwiderhandelt, soweit nicht Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.

Schlagworte

Landwirt

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40058528

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P367/NOR40058528