§ 337.Paragraph 337,
Die in diesem Bundesgesetz (in den §§ 53, 112 Abs. 3, 113 Abs. 3 bis 5, 123 Abs. 4, 125 Abs. 2, 286, 289 bis 293 und 355) festgelegten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens solche des eigenen Wirkungsbereiches. Die in diesem Bundesgesetz (in den Paragraphen 53, 112, Absatz 3, 113, Absatz 3 bis 5, 123 Absatz 4, 125, Absatz 2, 286, 289 bis 293 und 355) festgelegten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens solche des eigenen Wirkungsbereiches.