Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 134, Fassung vom 31.12.2006

Gewerbeordnung 1994 § 134

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 134

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

26.02.2008

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Technische Büros – Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure)

Paragraph 134,
  1. Absatz einsDer Gewerbeumfang der Technischen Büros – Ingenieurbüros (Paragraph 94, Ziffer 69,) umfasst die Beratung, die Verfassung von Plänen, Berechnungen und Studien, die Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen, die Ausarbeitung von Projekten, die Überwachung der Ausführung von Projekten, die Abnahme von Projekten und die Prüfung der projektgemäßen Ausführung einschließlich der Prüfung der projektbezogenen Rechnungen sowie die Erstellung von Gutachten auf einschlägigen Fachgebieten, die einer Studienrichtung oder einem mindestens viersemestrigen Aufbaustudium einer inländischen Universität, einer Fachhochschule oder Hochschule künstlerischer Richtung oder einer einschlägigen inländischen berufsbildenden höheren Schule entsprechen.
  2. Absatz 2Der Berechtigungsumfang der Technischen Büros für Innenarchitektur umfasst sämtliche Befugnisse des Technischen Büros im Sinne des Absatz eins, Berührt die Tätigkeit des Technischen Büros für Innenarchitektur statisch relevante Bauteile, so ist deren konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung durch einen hiezu Befugten durchzuführen.
  3. Absatz 3Technische Büros dürfen nicht auf Fachgebieten begründet werden, die den Baumeistern, Brunnenmeistern, den Zimmermeistern oder den Steinmetzmeistern einschließlich der Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher vorbehaltene Tätigkeiten umfassen. Dies gilt nicht für Technische Büros für Innenarchitektur im Rahmen des Absatz 2 und für Technische Büros für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft im Rahmen ihres Fachgebietes.
  4. Absatz 4Gewerbetreibende, die eine Berechtigung gemäß Absatz eins, besitzen, sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt.
  5. Absatz 5Der Berechtigungsumfang von anderen reglementierten Gewerben wird durch Absatz eins, nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40032641

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P134/NOR40032641