Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 122, Fassung vom 31.12.2006

Gewerbeordnung 1994 § 122

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 122

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

29.06.2015

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Geschäftsführer, Einstellen oder Ruhen der Ausübung

Paragraph 122,
  1. Absatz einsDie Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes durch einen Geschäftsführer (Paragraph 39,) ist nur zulässig, wenn dem Gewerbeinhaber die persönliche Ausübung nicht möglich ist oder für ihn erhebliche Nachteile besorgen lässt und wenn der Geschäftsführer nicht schon im selben oder in zwei verschiedenen Kehrgebieten das Rauchfangkehrergewerbe als Gewerbeinhaber ausübt oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer im Rauchfangkehrergewerbe tätig ist.
  2. Absatz 2Der Rauchfangkehrer hat in den Fällen der Einstellung der Gewerbeausübung oder ihres Ruhens durch mehr als zwei Monate für die Fortführung der notwendigen Arbeiten durch einen anderen Gewerbetreibenden Sorge zu tragen. Wenn dies dem Gewerbetreibenden nicht möglich ist, hat die Behörde einen anderen Gewerbetreibenden mit der Durchführung der Arbeiten zu beauftragen; Paragraph 123, Absatz 3, gilt sinngemäß. Der Rauchfangkehrer hat die Einstellung der Gewerbeausübung oder ihr Ruhen durch mehr als zwei Monate der Behörde sechs Wochen vorher anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2015

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40032629

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P122/NOR40032629