Anhängige Verfahren
§ 379. Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 anhängige Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen. Ein Bescheid über die Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis gilt als Feststellungsbescheid gemäß § 19. Für die folgenden Verfahren, die nach den angeführten Bestimmungen in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 eingeleitet wurden, gilt die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002 neu geschaffene Rechtslage: Paragraph 379, Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002, anhängige Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen. Ein Bescheid über die Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis gilt als Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 19, Für die folgenden Verfahren, die nach den angeführten Bestimmungen in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002, eingeleitet wurden, gilt die mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002, neu geschaffene Rechtslage:
Verfahren zur Gleichstellung mit Inländern gemäß § 14 Abs. 2,Verfahren zur Gleichstellung mit Inländern gemäß Paragraph 14, Absatz 2,,
Vefahren zur Erteilung einer Nachsicht gemäß § 26 Abs. 2 und 3,Vefahren zur Erteilung einer Nachsicht gemäß Paragraph 26, Absatz 2 und 3,
Entziehungsverfahren gemäß § 87 Abs. 1 Z 2 und 4. Verfahren betreffend die Zulassung zu einer Meisterprüfung oderEntziehungsverfahren gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2 und 4. Verfahren betreffend die Zulassung zu einer Meisterprüfung oder
sonstigen Befähigungsprüfung.