Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 102, Fassung vom 10.08.2005

Gewerbeordnung 1994 § 102

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 102

Inkrafttretensdatum

05.05.2004

Außerkrafttretensdatum

10.08.2005

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Buchhaltung

Paragraph 102, (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Buchhaltung (Paragraph 94, Ziffer 9,) bedarf es für die pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Lohnverrechnung und der Erstellung der Saldenlisten für Betriebe, und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,. Gewerbliche Buchhalter sind zum Abschluss von Büchern (Erstellung von Bilanzen), ausgenommen im Rahmen der Einnahmen- und Ausgabenrechnung, und zur Vertretung ihrer Auftraggeber vor Behörden nicht berechtigt.

  1. Absatz 2Buchhalter haben sich im geschäftlichen Verkehr, auf Geschäftspapieren, auf Druckschriften und Verlautbarungen sowie in der äußeren Geschäftsbezeichnung und in sonstigen Ankündigungen als "Gewerbliche Buchhalter" zu bezeichnen.

Schlagworte

Einnahmenrechnung

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40051870

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P102/NOR40051870