Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 84e
Inkrafttretensdatum
01.08.2002
Außerkrafttretensdatum
09.07.2015
Abkürzung
GewO 1994
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Bundeswarnzentrale
§ 84e.Paragraph 84 e,
Die Bundeswarnzentrale beim Bundesministerium für Inneres unterrichtet andere EU-Mitgliedstaaten oder Helsinki-Vertragsstaaten über im Bundesgebiet eingetretene schwere Unfälle mit möglicherweise grenzüberschreitenden Folgen und hat die Entgegennahme oder Weiterleitung von Ersuchen für internationale Hilfeleistung wahrzunehmen. Die Behörde hat die Bundeswarnzentrale unverzüglich über eingetretene schwere Unfälle in Kenntnis zu setzen und die Möglichkeit und das Ausmaß grenzüberschreitender Auswirkungen abzuschätzen. Die Bundeswarnzentrale hat unbeschadet bilateraler Abkommen einzelner Bundesländer eine Benachrichtigung der Rettungs- und Notfalldienste möglicherweise betroffener Staaten in die Wege zu leiten.
Schlagworte
Rettungsdienst
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2015
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40029710