Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 79c
Inkrafttretensdatum
01.07.1997
Außerkrafttretensdatum
28.05.2013
Abkürzung
GewO 1994
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 79c.Paragraph 79 c,
Die nach § 77, § 79 oder § 79b vorgeschriebenen Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen. Die nach Paragraph 77,, Paragraph 79, oder Paragraph 79 b, vorgeschriebenen Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2013
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12089026
Alte Dokumentnummer
N5199715535A