Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 356b, Fassung vom 24.06.2005

Gewerbeordnung 1994 § 356b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 356b

Inkrafttretensdatum

01.12.2004

Außerkrafttretensdatum

24.06.2005

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 356 b, (1) Bei nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage erforderlich ist, entfallen, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Betriebsanlagengenehmigung bzw. Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, bezieht sich auf folgende mit Errichtung, Betrieb oder Änderung der Betriebsanlage verbundene Maßnahmen:

  1. Ziffer eins
    Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (Paragraphen 9 und 10 WRG 1959);
  2. Ziffer 2
    Erd- und Wasserwärmepumpen (Paragraph 31 c, Absatz 5, WRG 1959);
  3. Ziffer 3
    Abwassereinleitungen in Gewässer (Paragraph 32, Absatz 2, Litera a,, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;
  4. Ziffer 4
    Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG 1959);
  5. Ziffer 5
    Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (Paragraph 32 b, WRG 1959).
Insbesondere sind die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 betreffend Stand der Technik einschließlich der Gewährung von Ausnahmen vom Stand der Technik, persönliche Ladung von Parteien, Emissions- und Immissionsbegrenzungen sowie Überwachung jedenfalls mitanzuwenden. Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan (Paragraph 55, Absatz 4, WRG 1959) kommt in allen Verfahren, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, Parteistellung zur Wahrung dieser Interessen einschließlich der Beschwerdelegitimation vor den Gerichten öffentlichen Rechts zu.
  1. Absatz 2Die Behörde hat das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß Absatz eins, mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen nicht gemäß Absatz eins, mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften eine Genehmigung, Bewilligung oder eine Anzeige zum Schutz vor Auswirkungen der Betriebsanlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Betriebsanlage erforderlich ist.
  2. Absatz 3Die nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes im Sinne des Absatz eins, bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung der Anlage, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung, der Wiederverleihung von Rechten sind von der Behörde, hinsichtlich des Wasserrechtsgesetzes 1959 nur für die im Absatz eins, Ziffer eins bis 5 genannten Maßnahmen, wahrzunehmen. Die Zuständigkeit des Landeshauptmanns nach Paragraph 17, des Altlastensanierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 760 aus 1992,, bleibt unberührt. Die Bestimmungen betreffend die allgemeine Gewässeraufsicht (Paragraphen 130 f, f, WRG 1959) bleiben unberührt.
  3. Absatz 4Die Absatz eins bis 3 gelten nicht für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung von Anlagen, die dem Paragraph 37, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002, BGBl. römisch eins Nr. 102, in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen.
  4. Absatz 5Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für forstrechtliche Verfahren nach Paragraph 50, des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440, in der jeweils geltenden Fassung.
  5. Absatz 6Absatz 3, ist hinsichtlich der Aufgaben und Befugnisse, die nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 27, in der jeweils geltenden Fassung den Arbeitsinspektionen obliegen, nicht anzuwenden.

Schlagworte

Genehmigungsregelung, Bewilligungsregelung, BGBl. Nr. 440/1975, BGBl. Nr. 215/1959, Erdwärmepumpe, Emissionsbegrenzung, BGBl. Nr. 27/1993, BGBl. I Nr. 102/2002

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40058411