(3)Absatz 3Im Verfahren betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustands (§ 78 Abs. 2), im Verfahren betreffend die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen (§ 79 Abs. 1), im Verfahren betreffend die Genehmigung der Sanierung (§ 79 Abs. 3), im Verfahren betreffend die Aufhebung oder Abänderung von Auflagen (§ 79c), im Verfahren betreffend die Anpassung einer bereits genehmigten Betriebsanlage an eine Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 (§ 82 Abs. 2), im Verfahren betreffend die Festlegung der von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 abweichenden Maßnahmen (§ 82 Abs. 3) und im Verfahren betreffend die Vorschreibung der über die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 hinausgehenden Auflagen (§ 82 Abs. 4) haben jene Nachbarn Parteistellung, deren Parteistellung im Verfahren gemäß Abs. 1 aufrecht geblieben ist.Im Verfahren betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustands (Paragraph 78, Absatz 2,), im Verfahren betreffend die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen (Paragraph 79, Absatz eins,), im Verfahren betreffend die Genehmigung der Sanierung (Paragraph 79, Absatz 3,), im Verfahren betreffend die Aufhebung oder Abänderung von Auflagen (Paragraph 79 c,), im Verfahren betreffend die Anpassung einer bereits genehmigten Betriebsanlage an eine Verordnung gemäß Paragraph 82, Absatz eins, (Paragraph 82, Absatz 2,), im Verfahren betreffend die Festlegung der von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 82, Absatz eins, abweichenden Maßnahmen (Paragraph 82, Absatz 3,) und im Verfahren betreffend die Vorschreibung der über die Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 82, Absatz eins, hinausgehenden Auflagen (Paragraph 82, Absatz 4,) haben jene Nachbarn Parteistellung, deren Parteistellung im Verfahren gemäß Absatz eins, aufrecht geblieben ist.