Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 365b, Fassung vom 14.01.2005

Gewerbeordnung 1994 § 365b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 365b

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

14.01.2005

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Daten über andere Rechtsträger als natürliche Personen

Paragraph 365 b, (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat andere Rechtsträger als natürliche Personen in das Gewerberegister einzutragen, die ein Gewerbe in der Funktion als Gewerbeinhaber oder Fortbetriebsberechtigte ausüben. Hinsichtlich der genannten Rechtsträger sind folgende Daten in das Gewerberegister einzutragen:

  1. Ziffer eins
    die Funktion, in der der Rechtsträger das Gewerbe ausübt,
  2. Ziffer 2
    die genaue Bezeichnung des Gewerbes,
  3. Ziffer 3
    der Standort der Gewerbeberechtigung, die Standorte weiterer Betriebsstätten und die Betriebsstätten integrierter Betriebe,
  4. Ziffer 4
    der Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift,
  5. Ziffer 5
    das Datum des Entstehens und der Endigung der Gewerbeberechtigung, des Rechtes zur Führung eines integrierten Betriebes und des Beginns und der Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,
  6. Ziffer 6
    die Art des Fortbetriebes,
  7. Ziffer 7
    die Rechtsform und
  8. Ziffer 8
    die Firma und die Firmenbuchnummer.
  1. Absatz 2Weiters sind in das Gewerberegister einzutragen:
    1. Ziffer eins
      Nachsichtsvermerke und
    2. Ziffer 2
      die Gründe für die Endigung einer Gewerbeberechtigung.

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40032690