Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 84e, Fassung vom 30.11.2004

Gewerbeordnung 1994 § 84e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 84e

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

09.07.2015

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Bundeswarnzentrale

Paragraph 84 e,

Die Bundeswarnzentrale beim Bundesministerium für Inneres unterrichtet andere EU-Mitgliedstaaten oder Helsinki-Vertragsstaaten über im Bundesgebiet eingetretene schwere Unfälle mit möglicherweise grenzüberschreitenden Folgen und hat die Entgegennahme oder Weiterleitung von Ersuchen für internationale Hilfeleistung wahrzunehmen. Die Behörde hat die Bundeswarnzentrale unverzüglich über eingetretene schwere Unfälle in Kenntnis zu setzen und die Möglichkeit und das Ausmaß grenzüberschreitender Auswirkungen abzuschätzen. Die Bundeswarnzentrale hat unbeschadet bilateraler Abkommen einzelner Bundesländer eine Benachrichtigung der Rettungs- und Notfalldienste möglicherweise betroffener Staaten in die Wege zu leiten.

Schlagworte

Rettungsdienst

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2015

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40029710

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P84e/NOR40029710