Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 352a, Fassung vom 29.11.2004

Gewerbeordnung 1994 § 352a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 352a

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

13.09.2012

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 352 a,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf eine möglichst zweckmäßige und transparente Abwicklung der Prüfungen für alle Prüfungen einheitlich nähere Bestimmungen zu erlassen über
    1. Ziffer eins
      die Anberaumung der Prüfungstermine,
    2. Ziffer 2
      die Anmeldung zur Prüfung,
    3. Ziffer 3
      das Prüfungsverfahren bei Mehrfachauswahlverfahren,
    4. Ziffer 4
      die auszustellenden Zeugnisse,
    5. Ziffer 5
      die vom Prüfling zu bezahlende Prüfungsgebühr,
    6. Ziffer 6
      die aus den Prüfungsgebühren zu bezahlende Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission und
    7. Ziffer 7
      die Voraussetzungen für die Rückzahlung der Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe der rückzuzahlenden Prüfungsgebühr.
  2. Absatz 2Die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich kann in den Meisterprüfungsordnungen und in den Prüfungsordnungen für die sonstigen reglementierten Gewerbe unter Bedachtnahme auf die zu prüfenden Sachgebiete und auf Art und Umfang der zu absolvierenden praktischen Arbeiten nähere Bestimmungen erlassen über
    1. Ziffer eins
      die Zahl der zusätzlichen Beisitzer gemäß Paragraph 351, Absatz 2,,
    2. Ziffer 2
      die an diese Beisitzer zu stellenden Anforderungen und
    3. Ziffer 3
      die Kostentragung für einen allfälligen praktischen Teil der Prüfung.
  3. Absatz 3Die Prüfungsgebühren gemäß Absatz eins, Ziffer 5, sind so zu bemessen, dass der Personal- und Sachaufwand der Meisterprüfungsstelle und eine angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission gedeckt ist. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings kann Bedacht genommen werden.

Schlagworte

Personalaufwand

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2012

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40032685