Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 352a
Inkrafttretensdatum
01.08.2002
Außerkrafttretensdatum
13.09.2012
Abkürzung
GewO 1994
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 352a.Paragraph 352 a,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf eine möglichst zweckmäßige und transparente Abwicklung der Prüfungen für alle Prüfungen einheitlich nähere Bestimmungen zu erlassen über
die Anberaumung der Prüfungstermine,
die Anmeldung zur Prüfung,
das Prüfungsverfahren bei Mehrfachauswahlverfahren,
die auszustellenden Zeugnisse,
die vom Prüfling zu bezahlende Prüfungsgebühr,
die aus den Prüfungsgebühren zu bezahlende Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission und
die Voraussetzungen für die Rückzahlung der Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe der rückzuzahlenden Prüfungsgebühr.
(2)Absatz 2Die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich kann in den Meisterprüfungsordnungen und in den Prüfungsordnungen für die sonstigen reglementierten Gewerbe unter Bedachtnahme auf die zu prüfenden Sachgebiete und auf Art und Umfang der zu absolvierenden praktischen Arbeiten nähere Bestimmungen erlassen über
die Zahl der zusätzlichen Beisitzer gemäß § 351 Abs. 2,die Zahl der zusätzlichen Beisitzer gemäß Paragraph 351, Absatz 2,,
die an diese Beisitzer zu stellenden Anforderungen und
die Kostentragung für einen allfälligen praktischen Teil der Prüfung.
(3)Absatz 3Die Prüfungsgebühren gemäß Abs. 1 Z 5 sind so zu bemessen, dass der Personal- und Sachaufwand der Meisterprüfungsstelle und eine angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission gedeckt ist. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings kann Bedacht genommen werden.Die Prüfungsgebühren gemäß Absatz eins, Ziffer 5, sind so zu bemessen, dass der Personal- und Sachaufwand der Meisterprüfungsstelle und eine angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission gedeckt ist. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings kann Bedacht genommen werden.
Schlagworte
Personalaufwand
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2012
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40032685