Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 289, Fassung vom 31.07.2003

Gewerbeordnung 1994 § 289

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 289

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

26.02.2008

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 289,
  1. Absatz einsEine Verordnung der Gemeinde nach Paragraph 286, Absatz eins, ist zu erlassen, wenn ein Bedarf nach der Abhaltung des Marktes angenommen werden kann und nicht zu befürchten ist, daß das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, am Schutz der Gesundheit und am ungestörten Straßenverkehr beeinträchtigt oder daß die wirtschaftliche Lage der ansässigen Gewerbetreibenden wesentlich ungünstig beeinflußt wird.
  2. Absatz 2Eine Verordnung gemäß Absatz eins, hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Angabe des Gebiets innerhalb der Gemeinde, auf dem der Markt abgehalten wird;
    2. Ziffer 2
      die Bestimmung der Markttage und der Marktzeiten, an denen der Markt abgehalten wird (Markttermine);
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung der Waren oder Warengruppen, die den Hauptgegenstand des Marktverkehrs bilden.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082552

Alte Dokumentnummer

N5199434814J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P289/NOR12082552