Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 149, Fassung vom 31.07.2003

Gewerbeordnung 1994 § 149

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 149

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

13.09.2012

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Zimmermeister

Paragraph 149,
  1. Absatz einsDer Zimmermeister (Paragraph 94, Ziffer 82,) ist zur Ausführung von Bauarbeiten, bei denen Holz als Baustoff verwendet wird, wie zur Herstellung von Holzhäusern, Dachstühlen, Holzbrücken, Holzveranden, Holzstiegen, Holzbalkonen und dergleichen berechtigt.
  2. Absatz 2Bei Ausführung der Arbeiten gemäß Absatz eins, darf der Zimmermeister auch andere Werkstoffe als Holz verwenden. Der Zimmermeister ist weiters zur Herstellung von Hauseingangstüren aus Massivholz, Holzfußböden aller Art und von gezimmerten Holzgegenständen berechtigt.
  3. Absatz 3Die im Absatz eins, angeführten Arbeiten darf der Zimmermeister, wenn die Mitwirkung verschiedener Baugewerbe erforderlich ist und soweit Absatz 4, nicht anderes bestimmt, nur unter der Leitung eines Baumeisters ausführen.
  4. Absatz 4Der Zimmermeister ist jedoch berechtigt, Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, selbstständig sowohl zu planen und zu berechnen als auch zu leiten und nach Maßgabe des Paragraph 99, Absatz 2,, der sinngemäß anzuwenden ist, auszuführen.
  5. Absatz 5Der Zimmermeister ist zur Aufstellung von Gerüsten, für die statische Kenntnisse erforderlich sind, berechtigt.
  6. Absatz 6Der Zimmermeister ist im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt.
  7. Absatz 7Die Befähigung für Tätigkeiten gemäß Absatz 4, kann nur im Wege eines Befähigungsnachweises gemäß Paragraph 18, Absatz eins, erbracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2012

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40032657

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P149/NOR40032657