2. Bestimmungen für einzelne Handwerke
Bodenleger
§ 97. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Bodenleger (§ 94 Z 1) bedarf es unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender für das Verlegen von Belägen an Boden, Wand und Decke sowie für die Herstellung des hiefür notwendigen Untergrundes; hievon ausgenommen ist das Verlegen von Kunststein-, Naturstein-, Steingut- und keramischen Belägen sowie von Tapeten und Wandbespannungen.Paragraph 97, (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Bodenleger (Paragraph 94, Ziffer eins,) bedarf es unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender für das Verlegen von Belägen an Boden, Wand und Decke sowie für die Herstellung des hiefür notwendigen Untergrundes; hievon ausgenommen ist das Verlegen von Kunststein-, Naturstein-, Steingut- und keramischen Belägen sowie von Tapeten und Wandbespannungen.
(2)Absatz 2Bodenleger sind unbeschadet der Rechte der Tischler auch berechtigt, Parkettböden zu verlegen, abzuschleifen und zu versiegeln.