Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 84g, Fassung vom 31.07.2002

Gewerbeordnung 1994 § 84g

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 84g

Inkrafttretensdatum

01.09.2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Übergangsbestimmungen bis zum Inkrafttreten von Verordnungen gemäß

Paragraph 84 d, Absatz 7,

Paragraph 84 g, (1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund des Paragraph 84 d, Absatz 7, Ziffer 2, hat das Sicherheitskonzept (Paragraph 84 c, Absatz 4,) aus einer Darstellung der Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze des Betriebsinhabers zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle zu bestehen. Diese Unterlagen hat der Inhaber eines vom ersten Satz erfassten unter den Paragraph 84 a, Absatz 2, Ziffer eins, fallenden Betriebs innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung auf Grund des Paragraph 84 d, Absatz 7, Ziffer 2, um jene Angaben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung für das Sicherheitskonzept notwendig sind, aber von der Darstellung im Sinne des ersten Satzes nicht erfasst sind.

  1. Absatz 2Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund des Paragraph 84 d, Absatz 7, Ziffer 3, hat der Sicherheitsbericht aus einem Sicherheitskonzept im Sinne des Absatz eins, sowie einer Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten und Produktionen, der sicherheitsrelevanten Betriebsteile, der Ursachen möglicher schwerer Unfälle sowie der Voraussetzungen, unter denen ein schwerer Unfall eintreten kann, sowie der zur Verhütung eines schweren Unfalls vorgesehenen Maßnahmen zu bestehen. Diese Unterlagen hat der Inhaber eines vom ersten Satz erfassten unter den Paragraph 84 a, Absatz 2, Ziffer 2, fallenden Betriebs im Sinne des ersten Satzes innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Verordnung auf Grund des Paragraph 84 d, Absatz 7, Ziffer 3, um jene Angaben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung für den Sicherheitsbericht notwendig sind, aber von den Angaben im Sinne des ersten Satzes nicht erfasst sind.

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40011046

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P84g/NOR40011046