Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 84f, Fassung vom 31.07.2002

Gewerbeordnung 1994 § 84f

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 84f

Inkrafttretensdatum

01.09.2000

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Übergangsbestimmungen für bestehende Betriebe

Paragraph 84 f, (1) Der Inhaber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2000, bestehenden unter den Paragraph 84 a, Absatz 2, fallenden Betriebs, der nach der bisher geltenden Rechtslage unter die gewerberechtlichen Störfallregelungen gefallen ist, hat der Behörde (Paragraphen 333,, 334, 335) bis spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2000, über die nach der bisher geltenden Rechtslage erstellten Sicherheitsanalysen und Maßnahmenpläne hinausgehende Angaben zu übermitteln, wenn und soweit diese zusätzlichen Angaben zur Erfüllung des Paragraph 84 c, Absatz 2, erforderlich sind.

  1. Absatz 2Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2000, bestehende nach der bisher geltenden Rechtslage vom gewerblichen Störfallrecht erfasste Betriebe, die unter den Paragraph 84 a, Absatz 2, Ziffer eins, fallen, gelten die Sicherheitsanalysen und Maßnahmenpläne, die nach den bisher geltenden gewerberechtlichen Störfallregelungen erstellt wurden, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund des Paragraph 84 d, Absatz 7, Ziffer 2, als Sicherheitskonzepte gemäß Paragraph 84 c, Absatz 4, Diese Unterlagen hat der Inhaber eines Betriebs im Sinne des ersten Satzes innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung auf Grund des Paragraph 84 d, Absatz 7, Ziffer 2, um jene Angaben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung für das Sicherheitskonzept notwendig sind, aber weder in der Sicherheitsanalyse noch im Maßnahmenplan aufscheinen.
  2. Absatz 3Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2000, bestehende nach der bisher geltenden Rechtslage vom gewerblichen Störfallrecht erfasste Betriebe, die unter den Paragraph 84 a, Absatz 2, Ziffer 2, fallen, gelten die Sicherheitsanalysen und Maßnahmenpläne, die nach den bisher geltenden gewerberechtlichen Störfallregelungen erstellt wurden, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund des Paragraph 84 d, Absatz 7, Ziffer 3, als Sicherheitsberichte gemäß Paragraph 84 c, Absatz 5, Diese Unterlagen hat der Inhaber eines Betriebs im Sinne des ersten Satzes innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung auf Grund des Paragraph 84 d, Absatz 7, Ziffer 3, um jene Angaben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung für den Sicherheitsbericht notwendig sind, aber weder in der Sicherheitsanalyse noch im Maßnahmenplan aufscheinen.
  3. Absatz 4Nicht unter den Absatz 2, oder 3 fallende zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2000, bestehende Betriebe, die unter den Paragraph 84 a, Absatz 2, Ziffer eins, oder unter den Paragraph 84 a, Absatz 2, Ziffer 2, fallen, haben die Angaben im Sinne des Paragraph 84 c, Absatz 2, der Behörde bis spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2000, mitzuteilen. Für diese Betriebe gelten die Übergangsbestimmungen des Paragraph 84 g, mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Sicherheitskonzept im Sinne des Paragraph 84 g, Absatz eins, erster Satz binnen drei Monaten und der Sicherheitsbericht im Sinne des Paragraph 84 g, Absatz 2, erster Satz binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2000, zu erstellen sind.

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40011045

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P84f/NOR40011045