Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 60, Fassung vom 31.07.2002

Gewerbeordnung 1994 § 60

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Rücktritt vom Vertrag

Paragraph 60,

Werden Bestellungen unter Nichteinhaltung der Bestimmungen des Paragraph 57, oder des Paragraph 59, aufgesucht oder entgegengenommen, so hat der Käufer das Recht, innerhalb einer Woche nach Abschluß des Kaufvertrages zurückzutreten. Der Rücktritt ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit schriftlich zu erklären. Es genügt, wenn die schriftliche Erklärung des Rücktrittes binnen des genannten Zeitraumes abgesendet wird.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082315

Alte Dokumentnummer

N5199434577J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P60/NOR12082315