Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 56, Fassung vom 31.07.2002

Gewerbeordnung 1994 § 56

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Aufsuchen von Land- und Forstwirten

Paragraph 56,
  1. Absatz einsParagraph 55, findet auf das Aufsuchen von Land- und Forstwirten, die Waren der angebotenen Art für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit benötigen, mit der Maßgabe Anwendung, daß das Sammeln von Bestellungen auf
    1. Ziffer eins
      elektrische Betriebsmittel, die zum Anschluß an eine Stromquelle mit höchstens 380 Volt Nennspannung und zur Verwendung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind und üblicherweise von elektrotechnisch Fachunkundigen benützt werden,
    2. Ziffer 2
      Küken und Ferkel,
    3. Ziffer 3
      Obstbäume, Obststräucher und Reben
    nur in einzelnen Fällen auf ausdrückliche, schriftliche, auf bestimmte Waren lautende, an den zum Verkauf der Waren berechtigten Gewerbetreibenden oder den Handelsagenten gerichtete Aufforderung gestattet ist.
  2. Absatz 2Die Bestimmung des Absatz eins, findet auf solche in Ziffer eins, genannte Betriebsmittel keine Anwendung, für die auf Grund des Paragraph 7, Absatz eins, oder 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993,, der Nachweis des Vorliegens der elektrotechnischen Sicherheit gemäß Paragraph 7, Absatz 4, des Elektrotechnikgesetzes 1992 erbracht wurde.

Schlagworte

Landwirt

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082311

Alte Dokumentnummer

N5199434573J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P56/NOR12082311