Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 51a, Fassung vom 31.07.2002

Gewerbeordnung 1994 § 51a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51a

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

29.06.2015

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 51 a,
  1. Absatz einsAusländer italienischer Staatsangehörigkeit, die mit dem Sitz in der Region Trentino-Südtirol befugt Tätigkeiten ausüben, auf die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden wären, dürfen bestellte gewerbliche Arbeiten in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg unter der Voraussetzung ausführen, daß österreichischen Staatsangehörigen, die mit dem Sitz in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg Gewerbe ausüben, dasselbe Recht eingeräumt wird.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für dem Rauchfangkehrergewerbe, dem Waffengewerbe, dem Gewerbe der Sprengungsunternehmen, dem Gewerbe der Versteigerung beweglicher Sachen und dem Gewerbe der Errichtung von Alarmanlagen vorbehaltene Tätigkeiten.
  3. Absatz 3Absatz eins, gilt auch für andere Rechtsträger als natürliche Personen, die mit dem Sitz in der Region Trentino-Südtirol befugt Tätigkeiten ausüben, auf die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden wären.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2015

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082305

Alte Dokumentnummer

N5199434567J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P51a/NOR12082305