(1)Absatz einsFür die Verlegung des Betriebes eines Gewerbes in einen anderen Standort gilt die Bestimmung des § 46 Abs. 2 sinngemäß; das Recht zur Ausübung im neuen Standort wird durch die bei der Behörde erstattete Anzeige des Gewerbeinhabers über die Verlegung des Betriebes begründet (§ 345 Abs. 6).Für die Verlegung des Betriebes eines Gewerbes in einen anderen Standort gilt die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 2, sinngemäß; das Recht zur Ausübung im neuen Standort wird durch die bei der Behörde erstattete Anzeige des Gewerbeinhabers über die Verlegung des Betriebes begründet (Paragraph 345, Absatz 6,).