Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 373i, Fassung vom 31.07.2002

Gewerbeordnung 1994 § 373i

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 373i

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 373 i, (1) Der Antragsteller hat zum Nachweis seiner im Herkunfts- oder Heimatstaat erworbenen Berufsqualifikation Unterlagen vorzulegen, die von den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates bescheinigt sind.

  1. Absatz 2Der Antragsteller hat hinsichtlich des Nichtvorliegens von Gewerbeausschlußgründen (Paragraph 13,) und im Falle eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes hinsichtlich des Vorliegens seiner persönlichen Zuverlässigkeit (Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer eins,) die Nachweise vorzulegen, wie sie entsprechend dem Gewerbe oder der bestimmten Tätigkeit eines Gewerbes, dessen Ausübung angestrebt wird, in den jeweiligen in der Anlage angeführten Richtlinien oder im Artikel 6 der Richtlinie 89/48/EWG oder im Artikel 10 der Richtlinie 92/51/EWG oder in den Artikeln 17 bis 19 und 24 der Richtlinie 85/384/EWG festgelegt sind.
  2. Absatz 3Im Falle der Niederlassung in Österreich sind Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums berechtigt, ihre in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und die allenfalls bestehende Abkürzung samt Hinweis auf Name und Ort der Lehranstalt, die diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, zu führen. Dies gilt jedoch nicht für das Führen einer allfälligen Berufsbezeichnung, die im Heimat- oder Herkunftsstaat rechtmäßig besteht. Auf das Führen der Berufsbezeichnung „Meister'' mit Beziehung auf das entsprechende Handwerk ist Paragraph 21, anzuwenden.

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12088863

Alte Dokumentnummer

N5199715152A