(3)Absatz 3Der Bescheid ist dem Genehmigungswerber, dem zuständigen Arbeitsinspektorat, der Gemeinde und den Nachbarn, die Parteien sind (§ 356 Abs. 3), zuzustellen. Ein gemäß § 356b oder § 359b Abs. 1 letzter Satz ergangener Bescheid ist auch jenen Behörden zuzustellen, an deren Stelle die Gewerbebehörde tätig geworden ist.Der Bescheid ist dem Genehmigungswerber, dem zuständigen Arbeitsinspektorat, der Gemeinde und den Nachbarn, die Parteien sind (Paragraph 356, Absatz 3,), zuzustellen. Ein gemäß Paragraph 356 b, oder Paragraph 359 b, Absatz eins, letzter Satz ergangener Bescheid ist auch jenen Behörden zuzustellen, an deren Stelle die Gewerbebehörde tätig geworden ist.