Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 359, Fassung vom 31.07.2002

Gewerbeordnung 1994 § 359

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 359

Inkrafttretensdatum

01.09.2000

Außerkrafttretensdatum

30.11.2004

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 359, (1) Im Bescheid, mit dem die Errichtung und der Betrieb der Anlage genehmigt werden, sind die allenfalls erforderlichen Auflagen anzuführen. Wenn es aus Gründen der Überwachung der Einhaltung der Auflagen notwendig ist, hat die Behörde im Genehmigungsbescheid anzuordnen, daß ihr die Fertigstellung der Anlage angezeigt wird; der Inhaber einer dem Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegenden Betriebsanlage hat deren Fertigstellung der zur Genehmigung dieser Anlage zuständigen Behörde anzuzeigen, ohne daß es einer diesbezüglichen Anordnung im Genehmigungsbescheid bedarf. Die Behörde hat in den Genehmigungsbescheid gegebenenfalls einen Hinweis darauf aufzunehmen, daß ihrer Ansicht nach im Standort das Errichten und Betreiben der Anlage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch Rechtsvorschriften verboten ist.

  1. Absatz 2Der für den Genehmigungswerber, für das Arbeitsinspektorat und für die Gemeinde bestimmten Ausfertigung des Genehmigungsbescheides sind eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die Pläne und Skizzen, die dem Verfahren zugrunde lagen, und die Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren Lagerung, Vermeidung, Verwertung oder Entsorgung anzuschließen; auf diesen Beilagen ist zu vermerken, daß sie Bestandteile des Genehmigungsbescheides bilden.
  2. Absatz 3Der Bescheid ist dem Genehmigungswerber, dem zuständigen Arbeitsinspektorat, der Gemeinde und den Nachbarn, die Parteien sind (Paragraph 356, Absatz 3,), zuzustellen. Ein gemäß Paragraph 356 b, oder Paragraph 359 b, Absatz eins, letzter Satz ergangener Bescheid ist auch jenen Behörden zuzustellen, an deren Stelle die Gewerbebehörde tätig geworden ist.
  3. Absatz 4Das Recht der Berufung steht außer dem Genehmigungswerber den Nachbarn zu, die Parteien sind. Das Berufungsrecht der Arbeitsinspektorate wird hiedurch nicht berührt.
  4. Absatz 5Für Bescheide, mit denen gemäß Paragraph 78, Absatz 2, von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes Abstand genommen wird, gelten die Absatz 2 bis 4 sinngemäß.

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40011058

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P359/NOR40011058