Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 354, Fassung vom 31.07.2002

Gewerbeordnung 1994 § 354

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 354

Inkrafttretensdatum

11.08.2000

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Bezugszeitraum: Ist auf im Zeitpunkt des diesbezüglichen
Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
88/2000 noch nicht abgeschlossene Verfahren
betreffend Betriebsanlagen nicht anzuwenden
(vgl. § 382 Abs. 7 idF BGBl. I Nr. 88/2000).

Text

Paragraph 354, Wenn sich das Ermittlungsverfahren wegen des außergewöhnlichen Umfangs oder der besonderen Beschaffenheit der Anlage voraussichtlich auf einen längeren Zeitraum erstrecken wird und anzunehmen ist, dass die Errichtung und der Betrieb der Anlage bei Vorschreibung bestimmter Auflagen zulässig sein wird, oder wenn zur Ausarbeitung des Projekts einer Anlage Vorarbeiten erforderlich sind oder wenn das Vorliegen des Ergebnisses bestimmter Vorarbeiten für die Entscheidung der Behörde (Paragraphen 333,, 334, 335) von wesentlicher Bedeutung ist, kann diese Behörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, schon vor der Genehmigung der Errichtung und des Betriebs der Anlage die Durchführung der erforderlichen Arbeiten (zB eines Versuchsbetriebs) genehmigen. Gegen diese Genehmigung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40011052

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P354/NOR40011052