(1)Absatz einsIst bei einer Meisterprüfung oder einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 der Prüfungsteil Ausbilderprüfung (§ 23a) zu prüfen, so muß zumindest ein Mitglied der Prüfungskommission die im § 29b des Berufsausbildungsgesetzes festgesetzten Voraussetzungen erfüllen. Die Prüfungsgebühr erhöht sich um die in der gemäß § 29d des Berufsausbildungsgesetzes erlassenen Prüfungsordnung festgesetzte Prüfungstaxe.Ist bei einer Meisterprüfung oder einer Prüfung im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, der Prüfungsteil Ausbilderprüfung (Paragraph 23 a,) zu prüfen, so muß zumindest ein Mitglied der Prüfungskommission die im Paragraph 29 b, des Berufsausbildungsgesetzes festgesetzten Voraussetzungen erfüllen. Die Prüfungsgebühr erhöht sich um die in der gemäß Paragraph 29 d, des Berufsausbildungsgesetzes erlassenen Prüfungsordnung festgesetzte Prüfungstaxe.