Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 352, Fassung vom 31.07.2002

Gewerbeordnung 1994 § 352

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 352

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 352,
  1. Absatz einsDie Meisterprüfung, die für gebundene Gewerbe in den Vorschriften über den Befähigungsnachweis vorgesehene Prüfung, die nicht vor einer vom Landeshauptmann zu bestellenden Kommission abzulegen ist, und die Unternehmerprüfung sind bei Prüfungsstellen abzulegen, die bei den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft zu errichten sind. Soweit diese Prüfungsstellen mit der Vollziehung von Aufgaben betreffend die Ablegung der Meisterprüfung betraut sind, führen sie die Bezeichnung „Meisterprüfungsstelle“.
  2. Absatz 2Die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat den Leiter der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) zu bestellen. Dieser muß eine abgeschlossene Hochschulbildung nachweisen, mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut sein und über die für diese Tätigkeit erforderlichen Erfahrungen verfügen. Die Bestellung bedarf für ihre Gültigkeit der Bestätigung durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn der Leiter der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) den in diesem Absatz aufgestellten Voraussetzungen entspricht.
  3. Absatz 3Zur Abnahme der Prüfungen hat die Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) für jedes Gewerbe, für das die Ablegung einer Prüfung in Betracht kommt, die erforderliche Zahl von Kommissionen zu bilden. Die Kommission für die Abnahme der Meisterprüfung oder der Prüfung für ein gebundenes Gewerbe gemäß Absatz eins, hat aus dem Vorsitzenden und drei Beisitzern zu bestehen. Die Kommission für die Abnahme der Unternehmerprüfung hat aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zu bestehen. Von einer Bestellung kann abgesehen werden, wenn in einem Bundesland keine hinreichende Zahl von Prüfungswerbern im betreffenden Gewerbe zu erwarten ist, wenn eine hinreichende Zahl von Prüfern nicht zur Verfügung steht oder wenn die für die Prüfung benötigten Einrichtungen und Geräte nicht zur Verfügung stehen.
  4. Absatz 4Der Vorsitzende einer Kommission für die Abnahme der Meisterprüfung muß das Gewerbe, für das die Meisterprüfung abgelegt werden soll, als Gewerbeinhaber oder Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sein und den Befähigungsnachweis erbracht haben. Zwei Beisitzer müssen den Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe erbringen können. Der dritte Beisitzer muß die Befähigung zur Abnahme des Prüfungsteils Unternehmerprüfung besitzen.
  5. Absatz 5Umfaßt die Meisterprüfung auch Fragen oder Arbeiten, die einen fachlichen Zusammenhang zu einem anderen Berufszweig aufweisen, so muß der Kommission für die Ablegung der Meisterprüfung ein vierter Beisitzer angehören, der ein Fachmann des betreffenden anderen Berufszweiges sein muß.
  6. Absatz 6Der Vorsitzende einer Kommission für die Abnahme der Prüfung für ein gebundenes Gewerbe gemäß Absatz eins und ein weiteres Mitglied dieser Kommission müssen das Gewerbe, für das die Prüfung abgelegt werden soll, als Gewerbeinhaber oder Pächter betreiben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sein und den Befähigungsnachweis erbracht haben. Die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission müssen Fachleute auf den zu prüfenden Gebieten sein. Eines der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission muß die Befähigung zur Abnahme des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung besitzen.
  7. Absatz 7Der Vorsitzende einer Kommission für die Abnahme der Unternehmerprüfung muß ein Gewerbe, für das die Ablegung der Unternehmerprüfung vorgesehen ist, als Gewerbeinhaber oder Pächter betreiben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sein und den Befähigungsnachweis erbracht haben. Die beiden Beisitzer müssen Fachleute auf den zu prüfenden Gebieten sein.
  8. Absatz 8Der Vorsitzende einer Kommission für die Abnahme der Meisterprüfung, der Prüfung für ein gebundenes Gewerbe gemäß Absatz eins, oder der Unternehmerprüfung sowie der vierte Beisitzer gemäß Absatz 5, wird vom Landeshauptmann auf Vorschlag der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Je zwei Beisitzer der Kommission für die Abnahme der Meisterprüfung und der Prüfung für ein gebundenes Gewerbe gemäß Absatz eins, werden vom Leiter der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) auf Grund von Listen bestimmt, die für die einzelnen Gewerbe hinsichtlich des einen Beisitzers von der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Fachgruppe und hinsichtlich des anderen Beisitzers von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für die Dauer von fünf Jahren anzulegen sind. Liegt der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) keine für die ordnungsgemäße Beiziehung der erforderlichen Beisitzer ausreichende Liste vor, so hat der Leiter der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) die Beisitzer selbst zu bestimmen. Der dritte Beisitzer und die beiden Beisitzer gemäß Absatz 7, sind vom Leiter der Meisterprüfungsstelle zu bestellen.
  9. Absatz 9Für die Ablegung der Zusatzprüfung für ein mit einem Handwerk verwandtes Handwerk (Paragraph 19, Absatz 2,), der Ergänzungsprüfung für ein anderes Handwerk oder der Teilprüfung für Teilgebiete eines anderen Handwerkes (Paragraph 19, Absatz 3,) gelten die Absatz 4 und 8 sinngemäß mit der Maßgabe, daß der im Absatz 4, letzter Satz vorgesehene dritte Beisitzer nicht beizuziehen ist.
  10. Absatz 10Der im Absatz 4, vorgesehene dritte Beisitzer ist auch nicht beizuziehen, wenn der Prüfungsteil Unternehmerprüfung gemäß Paragraph 23, Absatz 2, entfällt oder wenn der Prüfungsteil Unternehmerprüfung bei einer Wiederholung der Meisterprüfung im Sinne des Paragraph 350, Absatz 7, nicht zu prüfen ist.
  11. Absatz 11Die Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) hat für die Abhaltung der Prüfungen unter Berücksichtigung der Zahl der zu erwartenden Prüfungswerber regelmäßig wiederkehrende Termine festzusetzen und für deren entsprechende Verlautbarung zu sorgen. Zwischen den Prüfungsterminen soll in der Regel ein Zeitraum von höchstens sechs Monaten liegen; jedenfalls ist ein Termin einmal im Jahr anzuberaumen.
  12. Absatz 12Der Prüfungswerber hat sich für die Unternehmerprüfung spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Termin (Absatz 11,) bei der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) anzumelden. Die Wahl der Prüfungsstelle steht dem Prüfungswerber frei. Das Ansuchen um Zulassung zu einer sonstigen im Absatz eins, angeführten Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Termin (Absatz 11,) an die Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) zu richten. Paragraph 351, Absatz 3, gilt sinngemäß.
  13. Absatz 13Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle). Gegen die Zurückweisung des Ansuchens oder gegen die Verweigerung der Zulassung zur Prüfung sowie gegen sonstige Entscheidungen der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) steht dem Prüfungswerber das Recht der Berufung an den Landeshauptmann zu.
  14. Absatz 14Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat erforderlichenfalls durch Verordnung nähere Bestimmungen in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 351, Absatz 5, zu treffen; in dieser Verordnung können auch Bestimmungen darüber aufgenommen werden, wer die Kosten für den praktischen Teil der Prüfung ganz oder zum Teil zu tragen hat.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082617

Alte Dokumentnummer

N5199434879J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P352/NOR12082617