Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 345, Fassung vom 31.07.2002

Gewerbeordnung 1994 § 345

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 345

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

c) Anzeigeverfahren

Paragraph 345,
  1. Absatz einsDie Anzeigen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, (weitere Ausübung des Gewerbes nach Zurücklegung des 24. Lebensjahres oder bei Erlangung der Eigenberechtigung), gemäß Paragraph 11, Absatz 3, (weitere Ausübung des Gewerbes einer Personengesellschaft des Handelsrechtes nach Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters, Eintritt eines neuen Gesellschafters), gemäß Paragraph 11, Absatz 5, (Eintragung der Umgründung in das Firmenbuch und weitere Ausübung des Gewerbes durch den Nachfolgeunternehmer) und gemäß Paragraph 12, (Umwandlung einer offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft in eine offene Handelsgesellschaft, einer offenen Erwerbsgesellschaft in eine Kommandit-Erwerbsgesellschaft, einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft in eine offene Erwerbsgesellschaft, einer Personengesellschaft des Handelsrechtes in eine eingetragene Erwerbsgesellschaft oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft in eine Personengesellschaft des Handelsrechtes) sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes, bei bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben (Paragraph 127,) bei der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde, zu erstatten.
  2. Absatz 2Die Anzeigen gemäß Paragraph 37, Absatz 2, (Führung eines integrierten Betriebes sowie Bestellung eines befähigten Arbeitnehmers), gemäß Paragraph 37, Absatz 3, (Bestellung eines neuen befähigten Arbeitnehmers in einem integrierten Betrieb), gemäß Paragraph 39, Absatz 4 und Paragraph 40, Absatz 4, (Bestellung und Ausscheiden eines Geschäftsführers für die Ausübung eines Gewerbes), gemäß Paragraph 40, Absatz 2, (Übertragung und Widerruf der Übertragung der Ausübung eines Gewerbes an einen Pächter), gemäß Paragraphen 42 bis 44 (Fortbetriebe), gemäß Paragraph 63, Absatz 4, (Änderung des Namens oder der Firma, Eintragung oder Löschung der Firma einer natürlichen Person im Firmenbuch), gemäß Paragraph 86, (Anzeige über die Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung) und gemäß Paragraph 147, (Änderung der Betriebsart eines Gastgewerbes) sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.
  3. Absatz 3Bei bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben (Paragraph 127,) sind die Anzeigen über das Ausscheiden eines Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers sowie über den Widerruf der Übertragung der Ausübung an einen Pächter bei der für die Genehmigung zuständigen Behörde zu erstatten.
  4. Absatz 4Die Anzeigen gemäß Paragraph 46, Absatz 3, (Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte), gemäß Paragraph 47, Absatz 3, (Bestellung und Ausscheiden eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte) und gemäß Paragraph 48, Absatz eins, (Einstellung der Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte) sind bei der für die weitere Betriebsstätte zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Für die Anzeige gemäß Paragraph 46, Absatz 3, gelten die Vorschriften des Paragraph 339, Absatz 2, sinngemäß.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,)

  5. Absatz 6Die Anzeigen gemäß Paragraph 49, Absatz eins, (Verlegung des Betriebes eines Gewerbes) und gemäß Paragraph 49, Absatz 2, (Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte für ein Gewerbe) sind bei der für den neuen Standort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Für diese Anzeige gelten die Vorschriften des Paragraph 339, Absatz 2, sinngemäß.
  6. Absatz 7Den Anzeigen gemäß Absatz eins bis 6 sind die zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen für die Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, erforderlichen Belege anzuschließen. Betrifft die Anzeige die Tätigkeit einer natürlichen Person, so sind jedenfalls die Belege gemäß Paragraph 339, Absatz 3, Ziffer eins, anzuschließen. Betrifft eine solche Anzeige die Tätigkeit als Pächter oder als Geschäftsführer oder als Filialgeschäftsführer, so sind überdies die Belege gemäß Paragraph 339, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 anzuschließen. Paragraph 340, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  7. Absatz 8Wenn die jeweils geforderten Voraussetzungen gegeben sind, hat die Behörde, bei der gemäß Absatz eins bis 6 die Anzeigen zu erstatten sind,
    1. Ziffer eins
      die Anzeigen gemäß Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 11, Absatz 3 und 5, Paragraph 12,, Paragraph 37, Absatz 2 und 3, Paragraph 39, Absatz 4 und Paragraph 40, Absatz 4,, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt wird, Paragraph 40, Absatz 2,, wenn die Übertragung der Gewerbeausübung an einen Pächter angezeigt wird, sowie Paragraphen 42 bis 44 mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen;
    2. Ziffer 2
      die Anzeigen gemäß Paragraph 46, Absatz 3 und gemäß Paragraph 47, Absatz 3,, wenn die Bestellung eines Filialgeschäftsführers angezeigt wird, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen und die für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen;
    3. Ziffer 3
      die Anzeigen gemäß Paragraph 49, Absatz eins, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen und die für den letzten Standort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen;
    4. Ziffer 4
      die Anzeigen gemäß Paragraph 49, Absatz 2, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen und die für den letzten Standort der weiteren Betriebsstätte sowie für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen;
    5. Ziffer 5
      die Anzeigen gemäß Paragraph 39, Absatz 4, sowie Paragraph 40, Absatz 4,, wenn das Ausscheiden eines Geschäftsführers angezeigt wird, Paragraph 40, Absatz 2,, wenn der Widerruf der Übertragung der Gewerbeausübung an einen Pächter angezeigt wird, sowie Paragraph 86, in den Verwaltungsakten entsprechend zu vermerken, wenn nicht die Erlassung eines Bescheides oder die Ausfertigung einer Bescheinigung beantragt worden ist;
    6. Ziffer 6
      die Anzeigen gemäß Paragraph 47, Absatz 3,, wenn das Ausscheiden eines Filialgeschäftsführers angezeigt wird, sowie Paragraph 48, Absatz eins, in den Verwaltungsakten entsprechend zu vermerken, wenn nicht die Erlassung eines Bescheides oder die Ausfertigung einer Bescheinigung beantragt worden ist, sowie die für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, bei bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben (Paragraph 127,) die zur Genehmigung zuständige Behörde, zu verständigen;
    7. Ziffer 7
      die Anzeigen gemäß Paragraph 63, Absatz 4 und Paragraph 147, auf dem Gewerbeschein zu vermerken;
    8. Ziffer 8
      die Anzeigen gemäß Paragraph 81, Absatz 3, binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen; dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides.
  8. Absatz 9Werden durch dieses Bundesgesetz vorgeschriebene Anzeigen erstattet, obwohl hiefür die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, so hat die Behörde, bei der die Anzeige erstattet worden ist – unbeschadet eines Verfahrens nach Paragraphen 366, ff. – dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen; Paragraph 344, gilt sinngemäß für den Pächter. Bescheide über Anzeigen gemäß Paragraph 81, Absatz 3, sind innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12089001

Alte Dokumentnummer

N5199715510A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P345/NOR12089001