Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 34, Fassung vom 31.07.2002

Gewerbeordnung 1994 § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Rechte der Händler

Paragraph 34,
  1. Absatz einsDen Händlern stehen im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung insbesondere folgende Rechte zu, insoweit die angeführten Tätigkeiten dem ausgeübten Handelszweig entsprechen und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist:
    1. Ziffer eins
      der Verkauf gebrauchter Waren;
    2. Ziffer 2
      das Vermieten von Waren;
    3. Ziffer 3
      die Beistellung des zu verwendenden Materials, wenn Aufträge zur Herstellung von Waren an befugte Erzeuger erteilt werden;
    4. Ziffer 4
      die Durchführung einfacher Gravuren mittels Graviermaschinen;
    5. Ziffer 5
      die Anpassung der Waren an die Bedürfnisse des Marktes;
    6. Ziffer 6
      die Montage der gelieferten Waren an Ort und Stelle;
    7. Ziffer 7
      die regelmäßige Wartung („Service“);
    8. Ziffer 8
      der Austausch schadhaft gewordener Bestandteile, die Nachfüllung von Behältern oder die Anbringung von Zubehör;
    9. Ziffer 9
      der Verkauf von Druckwerken, die Anleitungen über den Gebrauch, die Wartung, die Betreuung, die Pflege und dgl. von Waren enthalten, zu deren Verkauf die Händler befugt sind;
    10. Ziffer 10
      die Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 31,, wenn diese Tätigkeiten in einem fachlichen Zusammenhang mit dem ausgeübten Handelszweig stehen.
  2. Absatz 2Die Ausübung von Tätigkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 6 und 8 darf keine Kerntätigkeiten von Handwerken oder gebundenen Gewerben umfassen sowie keine Gefährdung von Leben und Gesundheit darstellen. Bei der Ausübung der im Absatz eins, Ziffer 6 bis 8 angeführten Rechte muß der Charakter des Betriebes als Handelsbetrieb gewahrt bleiben. Der Händler hat sich entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen. Soweit durch Verordnung nicht anderes festgelegt ist, ist eine Person jedenfalls dann als fachlich geeignet anzusehen, wenn sie die Lehrabschlußprüfung in einem einschlägigen Lehrberuf erfolgreich abgelegt hat.
  3. Absatz 3Das Abschließen von Warenhandelsgeschäften im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung darf nur von zum Handel mit den betreffenden Waren berechtigten Gewerbetreibenden ausgeübt werden.

    Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,)

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12088885

Alte Dokumentnummer

N5199715393A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P34/NOR12088885