Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 336a, Fassung vom 31.07.2002

Gewerbeordnung 1994 § 336a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 336a

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 336 a, (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden, in Orten, in denen Bundespolizeidirektionen bestehen, diese, haben als Sicherheitsbehörden an der Feststellung der gemäß Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer eins, für bestimmte Personen erforderlichen Zuverlässigkeit hinsichtlich der Gewerbe gemäß Paragraph 127, Ziffer eins,, 2, 3, 11, soweit es sich um die Herstellung von Arzneimitteln und den Großhandel mit Arzneimitteln handelt, 18 und 21, Paragraph 275 a und Paragraph 284 a, mitzuwirken. In Fällen, in denen dieses Bundesgesetz eine Mitwirkung des Bundesministers für Inneres oder der Sicherheitsdirektion im Bewilligungsverfahren vorsieht (Paragraphen 192,, 197 und 199 Absatz 2,), obliegt diesen Behörden auch die Mitwirkung an der Feststellung der erforderlichen Zuverlässigkeit.

  1. Absatz 2Die Behörden gemäß Absatz eins,, die auf Grund dieses Bundesgesetzes die Zuverlässigkeit einer Person sicherheitspolizeilich zu überprüfen haben, sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen über diese Person ermittelt haben, zu verarbeiten und Daten, die Bedenken an der Zuverlässigkeit des Betroffenen begründen, in den Fällen des Absatz eins, der Gewerbebehörde mitzuteilen.

Schlagworte

Bundesgesetz

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12088996

Alte Dokumentnummer

N5199715505A