§ 336a. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden, in Orten, in denen Bundespolizeidirektionen bestehen, diese, haben als Sicherheitsbehörden an der Feststellung der gemäß § 175 Abs. 1 Z 1 für bestimmte Personen erforderlichen Zuverlässigkeit hinsichtlich der Gewerbe gemäß § 127 Z 1, 2, 3, 11, soweit es sich um die Herstellung von Arzneimitteln und den Großhandel mit Arzneimitteln handelt, 18 und 21, § 275a und § 284a mitzuwirken. In Fällen, in denen dieses Bundesgesetz eine Mitwirkung des Bundesministers für Inneres oder der Sicherheitsdirektion im Bewilligungsverfahren vorsieht (§§ 192, 197 und 199 Abs. 2), obliegt diesen Behörden auch die Mitwirkung an der Feststellung der erforderlichen Zuverlässigkeit.Paragraph 336 a, (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden, in Orten, in denen Bundespolizeidirektionen bestehen, diese, haben als Sicherheitsbehörden an der Feststellung der gemäß Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer eins, für bestimmte Personen erforderlichen Zuverlässigkeit hinsichtlich der Gewerbe gemäß Paragraph 127, Ziffer eins,, 2, 3, 11, soweit es sich um die Herstellung von Arzneimitteln und den Großhandel mit Arzneimitteln handelt, 18 und 21, Paragraph 275 a und Paragraph 284 a, mitzuwirken. In Fällen, in denen dieses Bundesgesetz eine Mitwirkung des Bundesministers für Inneres oder der Sicherheitsdirektion im Bewilligungsverfahren vorsieht (Paragraphen 192,, 197 und 199 Absatz 2,), obliegt diesen Behörden auch die Mitwirkung an der Feststellung der erforderlichen Zuverlässigkeit.
(2)Absatz 2Die Behörden gemäß Abs. 1, die auf Grund dieses Bundesgesetzes die Zuverlässigkeit einer Person sicherheitspolizeilich zu überprüfen haben, sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen über diese Person ermittelt haben, zu verarbeiten und Daten, die Bedenken an der Zuverlässigkeit des Betroffenen begründen, in den Fällen des Abs. 1 der Gewerbebehörde mitzuteilen.Die Behörden gemäß Absatz eins,, die auf Grund dieses Bundesgesetzes die Zuverlässigkeit einer Person sicherheitspolizeilich zu überprüfen haben, sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen über diese Person ermittelt haben, zu verarbeiten und Daten, die Bedenken an der Zuverlässigkeit des Betroffenen begründen, in den Fällen des Absatz eins, der Gewerbebehörde mitzuteilen.