Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 335, Fassung vom 31.07.2002

Gewerbeordnung 1994 § 335

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 335

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 335,

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist außer in den in besonderen Vorschriften bestimmten Fällen in erster Instanz zuständig

  1. Ziffer eins
    zur Genehmigung von Betriebsanlagen, die sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken,
  2. Ziffer 2
    zur Erteilung von Bewilligungen und Genehmigungen auf Grund von Ansuchen der Bundesländer und der Bundeshauptstadt Wien und
  3. Ziffer 3
    wenn es sich um die Ausübung eines Gewerbes auf einem öffentlichen Verkehrsmittel, dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Bundesländer führt, oder um Gewerbe handelt, die in Verbindung mit Wanderveranstaltungen, etwa mit einem Wanderzirkus, ausgeübt werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082598

Alte Dokumentnummer

N5199434860J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P335/NOR12082598