Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 334, Fassung vom 31.07.2002

Gewerbeordnung 1994 § 334

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 334

Inkrafttretensdatum

01.09.2000

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 334, Der Landeshauptmann ist außer in den in besonderen Vorschriften bestimmten Fällen in erster Instanz zuständig

  1. Ziffer eins
    zur Genehmigung von Betriebsanlagen für die Ausübung des Gewerbes des Betriebs von Tankstellen (Paragraph 279,) einschließlich der mit der Tankstelle in örtlichem Zusammenhang stehenden Betriebsanlagen für die Ausübung der im Paragraph 279, umschriebenen Tätigkeiten,
  2. Ziffer 2
    zur Genehmigung von der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten dienenden Betriebsanlagen, bei denen eine Abgabe dieser Flüssigkeiten zum Zwecke der Belieferung von Tankstellen oder Brennstoffhändlern erfolgt,
  3. Ziffer 3
    zur Genehmigung von Betriebsanlagen für die Verarbeitung von Rohöl sowie von anderen natürlich vorkommenden Kohlenwasserstoffen, seien diese in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand,
  4. Ziffer 4
    zur Genehmigung von Betriebsanlagen, die sich über zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes erstrecken,
  5. Ziffer 5
    zur Erteilung von Bewilligungen und Genehmigungen auf Grund von Ansuchen der Städte mit eigenem Statut außer der Bundeshauptstadt Wien, wenn nicht der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig ist,
  6. Ziffer 6
    wenn es sich um die Ausübung eines Gewerbes auf einem öffentlichen Verkehrsmittel handelt, dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes führt,
  7. Ziffer 7
    zur Genehmigung von nicht unter Ziffer eins,, 2, 3, 4 oder 5 fallenden Betriebsanlagen, die im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 5, einer vom Landeshauptmann zu erteilenden Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften bedürfen,
  8. Ziffer 8
    zur Durchführung von Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 358, und
  9. Ziffer 9
    zur Genehmigung von im Punkt 5 der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlagen.

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40011050

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P334/NOR40011050