Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 32a, Fassung vom 31.07.2002

Gewerbeordnung 1994 § 32a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32a

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 32 a, (1) Die Prüfung und Überwachung von Anlagen, Einrichtungen und Gegenständen darf, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur von den zur Herstellung der betreffenden Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände berechtigten Gewerbetreibenden und im Rahmen ihres Fachgebietes von zur Ausübung des Gewerbes eines Technischen Büros (Paragraph 211,) berechtigten Gewerbetreibenden vorgenommen werden.

  1. Absatz 2Die im Absatz eins, angeführten Gewerbetreibenden sowie Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (Paragraph 124, Ziffer 16,) sind auch zur Ausübung der Tätigkeit einer Sicherheitsfachkraft (Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 2, ASchG) berechtigt, wenn sie die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß Paragraph 74, ASchG nachweisen. Dies gilt auch für sicherheitstechnische Zentren (Paragraph 75, ASchG), auf die die Merkmale des Paragraph eins, zutreffen. Bei den zur Ausübung des Gewerbes eines Technischen Büros berechtigten Gewerbetreibenden ist die Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft nicht auf das technische Fachgebiet beschränkt.

Anmerkung

jetzt § 33

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12088883

Alte Dokumentnummer

N5199715391A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P32a/NOR12088883