Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 191, Fassung vom 31.07.2002

Gewerbeordnung 1994 § 191

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 191

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Meldung des Ruhens der Gewerbeausübung

Paragraph 191,
  1. Absatz einsGewerbetreibende, die zur Ausübung eines Waffengewerbes (Paragraph 178, Absatz eins,) berechtigt sind, haben das Ruhen und jede Aufnahme der Gewerbeausübung in der Hauptbetriebsstätte und in den weiteren Betriebsstätten der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde auch dieser Behörde, hinsichtlich einer Gewerbeberechtigung für militärische Waffen und militärische Munition (Paragraph 178, Absatz eins, Ziffer 2,) auch dem Bundesminister für Landesverteidigung, binnen drei Wochen anzuzeigen.
  2. Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jede Erteilung einer Bewilligung für die Ausübung eines Waffengewerbes, jede Bewilligung der Verlegung des Betriebes in einen anderen Standort, jede Anzeige über den Fortbetrieb, die Zurücklegung oder Entziehung einer Bewilligung für ein Waffengewerbe im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser Behörde, bei Bewilligungen betreffend militärische Waffen und militärische Munition (Paragraph 178, Absatz eins, Ziffer 2,) auch dem Bundesminister für Landesverteidigung zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082454

Alte Dokumentnummer

N5199434716J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P191/NOR12082454