(1)Absatz einsGewerbetreibende, die zur Ausübung eines Waffengewerbes (§ 178 Abs. 1) berechtigt sind, haben das Ruhen und jede Aufnahme der Gewerbeausübung in der Hauptbetriebsstätte und in den weiteren Betriebsstätten der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde auch dieser Behörde, hinsichtlich einer Gewerbeberechtigung für militärische Waffen und militärische Munition (§ 178 Abs. 1 Z 2) auch dem Bundesminister für Landesverteidigung, binnen drei Wochen anzuzeigen.Gewerbetreibende, die zur Ausübung eines Waffengewerbes (Paragraph 178, Absatz eins,) berechtigt sind, haben das Ruhen und jede Aufnahme der Gewerbeausübung in der Hauptbetriebsstätte und in den weiteren Betriebsstätten der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde auch dieser Behörde, hinsichtlich einer Gewerbeberechtigung für militärische Waffen und militärische Munition (Paragraph 178, Absatz eins, Ziffer 2,) auch dem Bundesminister für Landesverteidigung, binnen drei Wochen anzuzeigen.