Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 178, Fassung vom 31.07.2002

Gewerbeordnung 1994 § 178

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 178

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

6. Bestimmungen für die einzelnen bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe

Waffengewerbe

Paragraph 178,
  1. Absatz einsDer Bewilligungspflicht unterliegen:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition
      1. Litera a
        die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher),
      2. Litera b
        der Handel,
      3. Litera c
        das Vermieten,
      4. Litera d
        die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition
      1. Litera a
        die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung,
      2. Litera b
        der Handel,
      3. Litera c
        die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes.
  2. Absatz 2Der Bewilligungspflicht unterliegen nicht:
    1. Ziffer eins
      die Erzeugung, Bearbeitung, Instandsetzung und das Vermieten von Hieb- und Stichwaffen sowie der Handel mit diesen Waffen;
    2. Ziffer 2
      das Instandsetzen und das Vermieten von vor dem Jahre 1871 erzeugten Schußwaffen und von Waffen, die nur noch musealen, dekorativen, Lehr- oder Sammelzwecken dienen, sowie der Handel mit diesen Gegenständen;
    3. Ziffer 3
      die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes der in Ziffer eins und Ziffer 2, angeführten Gegenstände;
    4. Ziffer 4
      das Gravieren und Ziselieren von Schußwaffen;
    5. Ziffer 5
      das Vermieten von Druckluftwaffen, CO2-Waffen und Zimmerstutzen sowie der Verkauf der dazugehörigen Munition bei Veranstaltungen zur Volksbelustigung zur Verwendung bei der betreffenden Veranstaltung.
  3. Absatz 3Für ein auf die Tätigkeit der Büchsenmacher eingeschränktes Waffengewerbe kann der Befähigungsnachweis jedenfalls auch gemäß den den Befähigungsnachweis für Handwerke regelnden Vorschriften der Paragraphen 18 bis 20 erbracht werden.

Schlagworte

Hiebwaffe, Lehrzweck

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082441

Alte Dokumentnummer

N5199434703J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P178/NOR12082441