Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 16, Fassung vom 31.07.2002

Gewerbeordnung 1994 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

4. Besondere Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben
Befähigungsnachweis

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 16,
  1. Absatz einsVoraussetzung für die Ausübung von Handwerken (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins,) und von gebundenen Gewerben (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2,) ist ferner der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen und hat er eine Nachsicht (Paragraph 28,) von diesem Erfordernis nicht erlangt, so hat er einen Geschäftsführer (Paragraph 39,) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Handwerk der Rauchfangkehrer (Paragraph 94, Ziffer 10,). Paragraph 9, Absatz 2, gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, daß die Bestellung eines neuen Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.
  2. Absatz 2Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, daß der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.
  3. Absatz 3Die Befähigung zum Ausbilden von Lehrlingen wird bezüglich der durch Absatz 2, nicht erfaßten, im Paragraph 29 a, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 232, festgelegten Kenntnisse durch die erfolgreiche Ablegung der Ausbilderprüfung (Paragraphen 29 a, ff des Berufsausbildungsgesetzes, Paragraphen 23 a und 350 bis 352a dieses Bundesgesetzes) nachgewiesen.
  4. Absatz 4Ausländische Prüfungszeugnisse über die Befähigung für einen einem Handwerk oder einem gebundenen Gewerbe entsprechenden Beruf sind den österreichischen Prüfungszeugnissen für ein Handwerk oder für ein gebundenes Gewerbe gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen oder durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Gleichwertigkeit festgestellt wurde, festgelegt worden ist. Hierüber ist über Antrag eine Bestätigung durch die Behörde auszustellen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 232/1978

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12088872

Alte Dokumentnummer

N5199715380A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P16/NOR12088872