Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 158, Fassung vom 31.07.2002

Gewerbeordnung 1994 § 158

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 158

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 158, Nachstehende Handelsgewerbe sind freie Gewerbe (Paragraph 5, Absatz 3,):

  1. Ziffer eins
    der Kleinhandel mit Milch, Obst, Gemüse, Kartoffeln, Speisepilzen, Butter, Eiern, Schnittblumen, Christbäumen;
  2. Ziffer 2
    der Kleinhandel mit Devotionalien und üblichen Reiseandenken (ausgenommen Lebensmittel sowie solche Devotionalien und Reiseandenken aus Edelmetallen, die der Punzierungspflicht unterliegen);
  3. Ziffer 3
    der Kleinhandel mit vervielfältigten Schriften und vervielfältigten bildlichen Darstellungen, die im Verkehr oder im häuslichen, gesellschaftlichen oder religiösen Leben oder bei der Erwerbstätigkeit ausschließlich als Hilfsmittel dienen;
  4. Ziffer 4
    der Kleinhandel mit Sonderheften von Zeitschriften und Saisonmodeheften, soweit dieser nicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen ist, ferner mit sogenannten Magazinen und mit Kurzheften erzählenden Inhaltes, in einem Umfang bis zu drei Druckbogen;
  5. Ziffer 5
    der Kleinhandel mit Brennstoffen und Brennmaterial;
  6. Ziffer 6
    der Verkauf von Pommes frites, Langos, Kartoffelpuffern, gebratenen Kartoffeln und gebratenen Früchten auf der Straße;
  7. Ziffer 7
    die Tätigkeit der Marktfahrer.

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12088935

Alte Dokumentnummer

N5199715444A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P158/NOR12088935