Rechte
§ 157. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes gemäß § 124 Z 10 berechtigt sind, sind auchParagraph 157, (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes gemäß Paragraph 124, Ziffer 10, berechtigt sind, sind auch
zum Betrieb von Tankstellen und
zur Ausübung eines freien Handelsgewerbes gemäß § 158 berechtigt, sofern ihre Gewerbeberechtigung nicht eine Einschränkung aufweist, die die Ausübung des betreffenden in Z 1 oder 2 genannten Handelsgewerbes ausschließt.zur Ausübung eines freien Handelsgewerbes gemäß Paragraph 158, berechtigt, sofern ihre Gewerbeberechtigung nicht eine Einschränkung aufweist, die die Ausübung des betreffenden in Ziffer eins, oder 2 genannten Handelsgewerbes ausschließt.
(2)Absatz 2Inhaber einer Tabaktrafik sind zum Kleinhandel mit Trafiknebenartikeln in Verbindung mit einer Tabaktrafik berechtigt.