(2)Absatz 2Nicht verboten ist der Verkauf an Jugendliche im Sinne des Abs. 1, die solche Getränke, die zum Genuß durch Erwachsene außerhalb des Gastgewerbebetriebes bestimmt sind, holen.Nicht verboten ist der Verkauf an Jugendliche im Sinne des Absatz eins,, die solche Getränke, die zum Genuß durch Erwachsene außerhalb des Gastgewerbebetriebes bestimmt sind, holen.