Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 151, Fassung vom 31.07.2002

Gewerbeordnung 1994 § 151

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 151

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Alkoholausschank an Jugendliche

Paragraph 151,
  1. Absatz einsDie Gastgewerbetreibenden dürfen weder selbst noch durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche ausschenken oder ausschenken lassen, wenn diesen Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuß von Alkohol verboten ist.
  2. Absatz 2Nicht verboten ist der Verkauf an Jugendliche im Sinne des Absatz eins,, die solche Getränke, die zum Genuß durch Erwachsene außerhalb des Gastgewerbebetriebes bestimmt sind, holen.
  3. Absatz 3Wenn den Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuß von Alkohol verboten ist, dann haben die zum Ausschank von alkoholischen Getränken berechtigten Gastgewerbetreibenden an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich lesbar auf dieses Verbot hingewiesen wird.
  4. Absatz 4Die Absatz eins bis 3 gelten auch für Gewerbetreibende, die zu einem gemäß Paragraph 143, nicht unter das gebundene Gewerbe gemäß Paragraph 124, Ziffer 9, fallenden Ausschank von alkoholischen Getränken berechtigt sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082414

Alte Dokumentnummer

N5199434676J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P151/NOR12082414